Rechtsprechung
   OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23 - 1 W 26/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34176
OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23 - 1 W 26/23 (https://dejure.org/2023,34176)
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.11.2023 - 1 W 24/23 - 1 W 26/23 (https://dejure.org/2023,34176)
OLG Bremen, Entscheidung vom 23. November 2023 - 1 W 24/23 - 1 W 26/23 (https://dejure.org/2023,34176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,34176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 420; ZPO § 104, § 528 Abs. 2 S. 2; RVG § 7 Abs. 2, § 60; RVG VV Nr. 1008, Nr. 3100, Nr. 7008
    Zivilprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen Kosten bei der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt - Zivilprozessrecht, Kostenfestsetzungsverfahren; Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung; ...

  • rechtsportal.de

    Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen Kosten bei der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt - Zivilprozessrecht, Kostenfestsetzungsverfahren; Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzung bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch gemeinsamen Rechtsanwalt?

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess; Verteilung der zu erstattenden Kosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt; Umfang der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 1008; Umfang der Kostenerstattung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21

    Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines

    Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).

    Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117).

  • OLG Bremen, 19.04.2018 - 1 W 40/17

    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des

    Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
    Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0, 6 nicht auf den gesamten Gegenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 23, FA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem Gegenstandswert von EUR 2.562.984,-.

    Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310).

  • BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen

    Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
    Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

    Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
  • KG, 17.08.2006 - 5 W 21/06

    Fehlende Beschwerdesumme nach Teilabhilfe

    Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
    Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 bestimmt sich jeweils nach dem Wert der verfolgten Herabsetzung der Kostenfestsetzung, wobei jeweils die verbleibende Beschwer nach der erfolgten teilweise Abhilfe durch das Landgericht zugrunde zu legen war (siehe KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 - 5 W 21/06, juris Rn. 7, MDR 2007, 235).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht