Rechtsprechung
OLG Celle, 04.08.2005 - 7 W 20/05 (L) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Endgültigkeit einer Höfeübergabe; Endgültigkeit als Richtschnur bei der Verschuldung eines Übernehmers; Rückübertragungsanspruch des Hofübernehmers, wenn er den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann; Rückübertragungsanspruch aus ungerechtfertigter ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Endgültigkeit einer Höfeübergabe; Endgültigkeit als Richtschnur bei der Verschuldung eines Übernehmers; Rückübertragungsanspruch des Hofübernehmers, wenn er den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann; Rückübertragungsanspruch aus ungerechtfertigter ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 139 § 313 § 325 § 516 § 527
Recht der Landwirtschaft: Rückübertragungsanspruch des Hofübergebers bei persönlichen Zerwürfnissen mit dem Hofübernehmer, Überschuldung und drohende Zwangsversteigerung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Celle, 31.01.2005 - 31 Lw 59/04
- OLG Celle, 04.08.2005 - 7 W 20/05 (L)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01
Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
Auszug aus OLG Celle, 04.08.2005 - 7 W 20/05
Zwar enthalten salvatorische Erhaltungs- und Ersetzungsklauseln in schriftlichen Verträgen, nach denen die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt und die unwirksame Regelung durch eine andere angemessene zu ersetzen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung) grundsätzlich nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 139 BGB, wonach derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft, insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, NJW 2003, 347). - BGH, 23.09.1994 - V ZR 113/93
Störungen bei der Abwicklung eines Übergabevertrages
Auszug aus OLG Celle, 04.08.2005 - 7 W 20/05
Entscheidend ist hierfür aber, dass der unentgeltliche Charakter der Hofübergabe bei weitem überwiegt und dies von den Vertragsschließenden auch so gewollt ist (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 77, 78;… auch Staudinger, a. a. O., zu Artikel 96 EGBGB, Rdnr. 43 m. w. N.).