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   OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10   

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https://dejure.org/2010,11588
OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10 (https://dejure.org/2010,11588)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 U 65/10 (https://dejure.org/2010,11588)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. November 2010 - 9 U 65/10 (https://dejure.org/2010,11588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Offene Handelsgesellschaft: Wirksamkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung nach der Handelsrechtsreform; Wahlrecht eines Gesellschafters hinsichtlich der Anwendung alten Rechts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung des Gesellschafters einer OHG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung des Gesellschafters einer OHG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGB § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Zulässigkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung des Gesellschafters einer OHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2011, 261
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05

    Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10
    Für ein solches Recht spreche auch eine Entscheidung des BGH zur Kündigung einer Vor-Aktiengesellschaft (BGHZ 169, 270).

    Aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH zur Vor-Aktiengesellschaft (BGHZ 169, 270) ergibt sich nichts anderes.

    Der BGH bejaht in dieser Entscheidung ein Recht zur außerordentlichen Auflösungskündigung nur und gerade wegen des vorläufigen Charakters der Vorgesellschaft als noch nicht auf dauerhaften Bestand gerichtete Vereinigung und weist im übrigen darauf hin, dass bei Personenhandelsgesellschaften die Kündigung im Interesse der Unternehmenserhaltung gemäß § 131 Abs. 3 HGB nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft führe (BGHZ 169, 270, 275 f.).

    Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten aus der Entscheidung des BGH zur Kündigung einer Vor-Aktiengesellschaft (BGHZ 169, 270) unzweideutig, dass ein Recht zur außerordentlichen Auflösungskündigung bei einer solchen Vorgesellschaft nur wegen deren vorläufigen Charakters bestehen soll, während eine solche Kündigung bei den Personenhandelsgesellschaften durch die eindeutige gesetzliche Regelung der §§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 133 HGB ausgeschlossen ist.

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 157/81

    Auflösung der stillen Gesellschaft

    Auszug aus OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10
    Das Abwarten der Kündigungsfrist ist unzumutbar, wenn das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse am sofortigen Ausscheiden höher zu bewerten ist als das Interesse der Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGHZ 84, 379, 383).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage in der zweigliedrigen OHG

    Sie hätte jedenfalls gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung bedurft (s. OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 30 f. [juris]; vgl. ferner etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6; Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99), die §§ 16, 17 des hier einschlägigen, als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags (Bl. 7 ff.) nicht enthalten.

    Abgesehen davon ist auch ein solches Recht hier im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, insbesondere nicht in § 17 Ziffer 1, der das Ausscheiden eines Gesellschafters voraussetzt, aber nicht selbst eine Grundlage für ein solches Ausscheiden schafft; ob ein außerordentliches Recht zur Austrittskündigung auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung besteht, ist derzeit offen und stellt damit jedenfalls eine ungeklärte Rechtsfrage dar (s. zu ihr OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 12 [juris] m. w. N. sowie Heidel, in: Heidel/Schall, HGB, 1. Aufl., § 133 Rn. 9 ff. einerseits und Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99, § 133 Rn. 3 f. andererseits), die im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht zu entscheiden ist, was zur Kostenaufhebung führt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 24, 26 a).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2015 - 5 W 35/15

    Zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache bei Unterlassungsverfügung

    Vorliegend muss vom Senat nicht entschieden werden, ob die außerordentliche Kündigung gemäß §§ 161 Abs. 2, 133 HGB generell nur als Auflösungsklage möglich ist, falls der Gesellschaftsvertrag kein Recht zur außerordentlichen Austritts- oder Auflösungskündigung vorsieht (so Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 131, Rdn. 100; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 131 Rdn. 50, § 133 Rdn. 1, anders nur für die Publikumsgesellschaft wohl Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 131 HGB, Rdn. 34; anders wohl Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auf. 2014, § 133 Rdn. 1, vgl. aber § 132 Rdn. 1; für die Zulässigkeit einer Ausscheidenskündigung aus wichtigem Grund jedenfalls für die Publikumsgesellschaft OLG Celle, Urteil vom 10.11.2010, 9 U 65/10, zitiert nach Juris Tz. 12).
  • OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 2 U 158/12

    Wettbewerbsverstöße von Lotterieveranstaltern und Lottoannahmestellen:

    Prozesstaktik ist aber vor dem Hintergrund der Prozessförderungspflicht der Parteien und der im Interesse der redlichen Partei liegenden Zielsetzung des Zivilprozesses, den Rechtsstreit einer alsbaldigen Entscheidung zuzuführen, nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 - VI ZR 149/08, VersR 2009, 1683, Rn. 3; vom 24. November 2009 - VII ZR 31/09, NJW 2010, 376, Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW-RR 2011, 211, Rn. 27 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12; und Beschluss vom 11. Februar 2009 - 7 U 186/08, bei juris Rz. 9, VersR 2009, 1536; OLG Köln, Urteil vom 08. November 2013 - 19 U 99/12, bei juris Rz. 37; OLG Celle, Urteil vom 10. November 2010 - 9 U 65/10, bei juris Rz. 21; ferner Thür.
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