Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
4. Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern (§§ 131 - 144) |
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 133 HGB
222 Entscheidungen zu § 133 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.04.2022 - 8 U 112/21
Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer gemeinnützigen GmbH; Abfindung nur ...
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21
Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
- OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 1 S 2333/13
Unterlassungsklage gegen subsidiaritätswidrige wirtschaftliche Betätigung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 17.09.2013 - 6 K 3111/12
Mittelbare Beteiligung eines Kommunalunternehmens und Subsidiarität; Begriff der ...
- VG Karlsruhe, 17.09.2013 - 6 K 3111/12
- OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13
Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage in der zweigliedrigen OHG
- OLG Frankfurt, 02.12.2015 - 5 W 35/15
Zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache bei Unterlassungsverfügung
- BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07
Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der ...
- OLG Nürnberg, 30.04.2014 - 12 U 914/13
Querverweise
Auf § 133 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- § 138 (Auflösung und Liquidation)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 161 (Auflösung und Liquidation)