Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
4. Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern (§§ 131 - 144) |
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
Rechtsprechung zu § 135 HGB
57 Entscheidungen zu § 135 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.05.2009 - II ZR 60/08
Kündigung der Gesellschaft durch Privatgläubiger des Gesellschafters
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18
Zahlungsansprüche - Schadensersatz
- BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17
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- FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 900/17
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- BGH, 14.01.2010 - IX ZR 78/09
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Querverweise
Auf § 135 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)