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   OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11   

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https://dejure.org/2011,7589
OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11 (https://dejure.org/2011,7589)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2011 - 10 WF 48/11 (https://dejure.org/2011,7589)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 10 WF 48/11 (https://dejure.org/2011,7589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Befangenheitsablehnung von Jugendamts-Mitarbeitern

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 FamFG; § 30 FamFG; § 42 ZPO; § 406 ZPO
    Ablehnung von Mitarbeitern des Jugendamts wegen Besorgnis der Befangenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung von Mitarbeitern des Jugendamts wegen Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 6; FamFG § 30; ZPO § 42; ZPO § 406
    Ablehnung von Mitarbeitern des Jugendamts wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Jugendamtsmitarbeiter können nicht befangen sein

Verfahrensgang

  • AG Hannover - 610 F 5436/10
  • OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1532
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entzug der elterlichen Sorge - keine

    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Schließlich ist auch die Stellungnahme des Jugendamtes nicht geeignet, dem Gericht selbst fehlende besondere Sachkunde zu vermitteln, die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlich Einholung eines Sachverständigengutachtens kann also nicht durch die Stellungnahme des Jugendamtes ersetzt werden (vgl. etwa BVerfG - Beschluß vom 10. September 2008 - 1 BvR 1248/09 - FamRZ 2009, 1897).
  • VG Aachen, 08.03.2010 - 2 L 77/10

    Ablehnung eines Mitarbeiters einer Behörde wegen Besorgnis der Befangenheit im

    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Völlig zutreffend hat etwa das - in einem isolierten Verwaltungsrechtsstreit gegen das Tätigwerden eines vermeintlich voreingenommenen Jugendamtsmitarbeiters im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens angerufene - Verwaltungsgericht Aachen (Beschluß vom 18. März 2010 - 2 L 77/10 - juris) darauf hingewiesen, daß es dem jeweiligen Elternteil vielmehr obliegt, in dem familiengerichtlichen Verfahren etwaige tatsächliche Unrichtigkeiten aufzuzeigen oder die vom Jugendamt vorgenommenen Wertungen und Schlüsse sowie den dort zum Ausdruck kommenden Sachverstand des Jugendamtes ggfls.
  • OLG Schleswig, 14.01.1994 - 10 WF 114/93

    Mitwirkungspflicht des Jugendamtes in familiengerichtlichen bzw.

    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Auch wenn das Jugendamt durchaus eigene Sachkunde und Erfahrung in das Verfahren einzubringen hat, unterscheidet sich seine Stellung in ganz entscheidenden Punkten von der eines Sachverständigen: Während der Sachverständige vom Gericht ausgewählt und ggf. ersetzt wird (§ 404 ZPO) und dieses seine Tätigkeit bis hin zur Erteilung von Weisungen anleitet (§ 404a ZPO), ist das jeweils zuständige Jugendamt gesetzlich in §§ 87b, 86 SGB VIII festgelegt und ist diesem in § 50 SGB VIII eine eigenständige unterstützende Mitwirkung zugewiesen; bei dieser ist es nicht etwa aus gerichtlicher Anordnung sondern aus eigener gesetzlicher Verpflichtung und nicht als Hilfsorgan des Gerichtes sondern selbständig neben diesem tätig (vgl. OLG Frankfurt - Beschluß vom 28. Oktober 1991 - 5 WF 182/91 - FamRZ 1992, 206; OLG Schleswig - Beschluß vom 14. Januar 1994 - 10 WF 114/93 und 10 WF 124/93 - FamRZ 1994, 1129 [beide zur - sachlich unverändert gebliebenen - Lage nach seinerzeitigem KJHG und FGG]).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1991 - 5 WF 182/91

    Sorgerechtsverfahren; Jugendamt; Mitwirkungspflicht; Sachverhaltsermittlung durch

    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Auch wenn das Jugendamt durchaus eigene Sachkunde und Erfahrung in das Verfahren einzubringen hat, unterscheidet sich seine Stellung in ganz entscheidenden Punkten von der eines Sachverständigen: Während der Sachverständige vom Gericht ausgewählt und ggf. ersetzt wird (§ 404 ZPO) und dieses seine Tätigkeit bis hin zur Erteilung von Weisungen anleitet (§ 404a ZPO), ist das jeweils zuständige Jugendamt gesetzlich in §§ 87b, 86 SGB VIII festgelegt und ist diesem in § 50 SGB VIII eine eigenständige unterstützende Mitwirkung zugewiesen; bei dieser ist es nicht etwa aus gerichtlicher Anordnung sondern aus eigener gesetzlicher Verpflichtung und nicht als Hilfsorgan des Gerichtes sondern selbständig neben diesem tätig (vgl. OLG Frankfurt - Beschluß vom 28. Oktober 1991 - 5 WF 182/91 - FamRZ 1992, 206; OLG Schleswig - Beschluß vom 14. Januar 1994 - 10 WF 114/93 und 10 WF 124/93 - FamRZ 1994, 1129 [beide zur - sachlich unverändert gebliebenen - Lage nach seinerzeitigem KJHG und FGG]).
  • OLG Bamberg, 24.02.1988 - 2 WF 296/87
    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Das Jugendamt ist in die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen gemäß § 162 FamFG anzuhören; diese Anhörung dient der Aufklärung des Sachverhaltes (Zöller 28 -Philippi, FamFG § 162 Rz. 1; Prütting/Helms-Stößer, FamFG § 162 Rz. 2; Keidel 16 -Engelhardt, FamFG § 162 Rz. 2; so auch bereits OLG Köln - Beschluß vom 28. März 1978 - 4 WF 88/78 - Der Amtsvormund 1978, 800f. [zur früheren Rechtslage bei einer Anhörung des Jugendamtes gemäß § 48a JWG]) und gehört zu der durch das Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Materialsammlung (vgl. OLG Bamberg - Beschluß vom 24. Februar 1988 - 2 WF 296/87 - FamRZ 1988, 1080 [TZ 20]), deren Bewertung und Verwendung allein Sache des Familiengerichts ist (vgl. Bayerischer VGH - Beschluß vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 - juris); insofern entsprach es auch ganz herrschender Auffassung, daß die Anhörung des Jugendamtes in derartigen Verfahren nicht etwa die vormalige gesonderte Beweisgebühr auslöste (vgl. OLG Bamberg, a.a.O. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 12 CE 04.3375
    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Das Jugendamt ist in die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen gemäß § 162 FamFG anzuhören; diese Anhörung dient der Aufklärung des Sachverhaltes (Zöller 28 -Philippi, FamFG § 162 Rz. 1; Prütting/Helms-Stößer, FamFG § 162 Rz. 2; Keidel 16 -Engelhardt, FamFG § 162 Rz. 2; so auch bereits OLG Köln - Beschluß vom 28. März 1978 - 4 WF 88/78 - Der Amtsvormund 1978, 800f. [zur früheren Rechtslage bei einer Anhörung des Jugendamtes gemäß § 48a JWG]) und gehört zu der durch das Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Materialsammlung (vgl. OLG Bamberg - Beschluß vom 24. Februar 1988 - 2 WF 296/87 - FamRZ 1988, 1080 [TZ 20]), deren Bewertung und Verwendung allein Sache des Familiengerichts ist (vgl. Bayerischer VGH - Beschluß vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 - juris); insofern entsprach es auch ganz herrschender Auffassung, daß die Anhörung des Jugendamtes in derartigen Verfahren nicht etwa die vormalige gesonderte Beweisgebühr auslöste (vgl. OLG Bamberg, a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.03.1978 - 4 WF 88/78
    Auszug aus OLG Celle, 25.02.2011 - 10 WF 48/11
    Das Jugendamt ist in die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen gemäß § 162 FamFG anzuhören; diese Anhörung dient der Aufklärung des Sachverhaltes (Zöller 28 -Philippi, FamFG § 162 Rz. 1; Prütting/Helms-Stößer, FamFG § 162 Rz. 2; Keidel 16 -Engelhardt, FamFG § 162 Rz. 2; so auch bereits OLG Köln - Beschluß vom 28. März 1978 - 4 WF 88/78 - Der Amtsvormund 1978, 800f. [zur früheren Rechtslage bei einer Anhörung des Jugendamtes gemäß § 48a JWG]) und gehört zu der durch das Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Materialsammlung (vgl. OLG Bamberg - Beschluß vom 24. Februar 1988 - 2 WF 296/87 - FamRZ 1988, 1080 [TZ 20]), deren Bewertung und Verwendung allein Sache des Familiengerichts ist (vgl. Bayerischer VGH - Beschluß vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 - juris); insofern entsprach es auch ganz herrschender Auffassung, daß die Anhörung des Jugendamtes in derartigen Verfahren nicht etwa die vormalige gesonderte Beweisgebühr auslöste (vgl. OLG Bamberg, a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 13.03.2019 - 9 WF 48/19

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend den Wert eines dem

    Auch entfernte Schlichtungsmöglichkeiten berechtigen nicht dazu, das rechtliche Interesse zu verneinen (OLG Naumburg FamRZ 2011, 1532).

    Ein getrennt lebender Ehegatte hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Wertes eines im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks, da dadurch eine außergerichtliche Zugewinnausgleichsregelung erleichtert und somit ein entsprechendes Gerichtsverfahren vermieden werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2011, 1532).

    Das selbstständige Beweisverfahren kann selbst dann ein gerichtliches Verfahren vermeiden, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Tatsachen keine ausreichende Grundlage für materiell-rechtliche Ansprüche (vgl. etwa Gutachten vor dem Stichtag des § 1384 BGB) sind, denn auf die Erheblichkeit der Beweisfragen oder die Erfolgsaussichten in einem späteren Verfahren kommt es nicht an (OLG Naumburg FamRZ 2011, 1532; Büte, FuR 2017, 642).

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