Rechtsprechung
OLG Celle, 28.09.2006 - 14 U 80/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Bedeutung des Überfahrens einer unterbrochenen Wartelinie
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 42 Abs. 6 Nr. 2 Zeichen 341 StVO; § 17 StVG
Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie; Bestehen einer Wartepflicht an einer Wartelinie; Empfehlung zum Anhalten; Verbindlichkeit des Gebots im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie; Bestehen einer Wartepflicht an einer Wartelinie; Empfehlung zum Anhalten; Verbindlichkeit des Gebots im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Judicialis
StVO § 42 Abs. 6 Nr. 2 Zeichen 341
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 42 Abs. 6 Nr. 2 (Zeichen 341); StVG § 17
Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung - Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO ) haftungsverschärfend? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kollision beim Abbiegen - Unterbrochene Wartelinie ist nur eine Empfehlung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zur Haftung beim Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie - Unterbrochene Wartelinie ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 16.03.2006 - 1 O 328/05
- LG Lüneburg, 16.03.2006 - 1 O 329/05
- OLG Celle, 28.09.2006 - 14 U 80/06
Papierfundstellen
- NJW 2007, 524 (Ls.)
- NJW-RR 2007, 22
- NZV 2007, 77
- NZV 2007, 77 (Volltext mit amtl. LS)
Wird zitiert von ... (2)
- VG München, 21.01.2009 - M 22 S 08.5826
Wiedereinweisung geräumter Mieter zulässsig?
Das Vollstreckungsgericht hat nämlich den Interessenkonflikt zwischen den Rechtspositionen der Vermieterin einerseits und den Rechtspositionen der Mieter andererseits nicht nur allein anhand mietrechtlicher Regelungen bewertet, sondern hat entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsumfang beim Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO (siehe dazu BVerfG NJW 2004, 49; NZM 2005, 657; NJW-RR 2007, 22; BGH NJW 2008, 1000; NJW 2008, 1742) in seine Abwägung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) auch ausdrücklich deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Leben und Gesundheit einbezogen; dem Vollstreckungsgericht lag das dem Verwaltungsgericht vorgelegte Attest vom 15. Oktober 2008 vor. - VG München, 01.09.2008 - M 22 E 08.4274
Obdachlosenrecht; Zwangsräumung; Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft; …
Das Vollstreckungsgericht hat den Interessenkonflikt zwischen den Rechtspositionen der Vermieter einerseits und den Rechtspositionen der Mieter andererseits nicht nur allein anhand mietrechtlicher Regelungen bewertet, sondern hat entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsumfang beim Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO (siehe dazu BVerfG NJW 2004, 49; NZM 2005, 657; NJW-RR 2007, 22; BGH NJW 2008, 1000; NJW 2008, 1742) in seine Abwägung zu Gunsten der Antragsteller auch ausdrücklich deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Leben und Gesundheit einbezogen; dem Vollstreckungsgericht lagen die dem Verwaltungsgericht vorgelegten gesundheitlichen Einwendungen bereits vor (das Attest vom 1.9.2008 bringt in der Sache nichts Neues).