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   OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - I-16 U 182/13   

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https://dejure.org/2015,46051
OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - I-16 U 182/13 (https://dejure.org/2015,46051)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2015 - I-16 U 182/13 (https://dejure.org/2015,46051)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Oktober 2015 - I-16 U 182/13 (https://dejure.org/2015,46051)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 87 a; HGB § 92 Abs. 4
    Rückforderung einer Bestandspflegeprovision nach Kündigung des Agenturvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87a; HGB § 92 Abs. 4
    Rückforderung der an einen Versicherungsvertreter gezahlten Bestandspflegeprovision bei kündigungsbedingter Einstellung der Tätigkeit des Versicherungsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Provisions-Rückforderungsanspruch einer Versicherung gegen einen Versicherungsvertreter

  • versr.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Bestandspflegeprovision nach Kündigung des Agenturvertrags

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückforderung, Bestandspflegeprovision, Rückforderbarkeit bei unterjährigem Agenturvertragsende, Bestandsprovision, Provision ab dem 2. Versicherungsjahr, unterjährige Beendigung des VVV

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Provisions-Rückforderungsanspruch einer Versicherung gegen einen Versicherungsvertreter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 1374
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • LG Düsseldorf, 21.08.2013 - 13 O 249/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 13 O 249/12 - teilweise abgeändert und - wie folgt - neugefasst:.

    Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2013 - Az.: 13 O 249/12 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - EUR 43.000,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.06.2012 zu zahlen;.

    hilfsweise das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2013 - Az.: 13 O 249/12 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - EUR 42.980,26 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. ab dem 10.06.2012 zu zahlen.

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Dass es sich um unselbstständige Forderungen und nicht lediglich um unselbstständige Rechnungsposten handelt, folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen hinsichtlich der Anspruchsinhaberschaft (zu diesem Abgrenzungskriterium vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011 - VI ZR 260/10, Juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Auf die Frage der Wirksamkeit bzw. hinreichenden Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der Abtretung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.06.2011 - VI ZR 260/10, Juris, Rn. 6 ff.) kommt es in diesem Zusammenhang nicht (mehr) an.

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, Juris, Rn. 29; BGH, Urt. v. 03.06.2011 - XI ZR 388/10, Juris, Rn. 21 - jeweils m.w.N.).

    Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, Juris, Rn. 29; BGH Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, Juris, Rn. 16).

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10, Juris, Rn. 29; BGH, Urt. v. 03.06.2011 - XI ZR 388/10, Juris, Rn. 21 - jeweils m.w.N.).

    Bei dieser Regelung handelt es sich - wie ausgeführt - ebenso wie bei § 4 Abs. 2 des Agenturvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH Urt. v. 03.06.2011 - XI ZR 388/10, Juris, Rn. 21 m.w.N.).

  • BGH, 19.03.2002 - X ZR 125/00

    Rechte des Bestellers bei Leistung von Abschlagszahlungen vor Fälligkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Der Rückzahlungsanspruch hat damit seinen Rechtsgrund in der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung über die Erbringung solcher Voraus- oder Vorschusszahlungen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, Juris, 31; BGH, Urt. v. 24.01.2002 - VII ZR 196/00, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 125/00, Juris, Rn. 18 m.w.N.; ferner BGH, Urt. v. 22.07 2014 - KZR 13/13, Juris, Rn. 35), hier somit in § 4 Abs. 2 des Agenturvertrags.

    Da die ursprüngliche Zahlung der mit der vorliegenden Klage nunmehr zurückgeforderten, nicht verdienten Bestandspflegeprovisionsvorschüsse auf dem zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen Agenturvertrag basierte, sind die Vorschüsse nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden, so dass für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB - auch angesichts des vertraglichen Rückforderungsanspruchs - letztlich kein Raum mehr verbleibt (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, Juris, 31; BGH, Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 125/00, Juris, Rn. 18 f.; vom Senat offen gelassen im Urt. v. 11.05.2012 - I-16 U 7/11, S. 10 f. n.v.).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2008 - 23 U 137/07

    Handelsvertreter: Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Es ist allgemein anerkannt, dass selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - wie vorliegend - derjenige, der Geld als Vorschuss annimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht; wird der Vertrag beendet, ist der Vorschuss auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BAG, Urt. v. 25.09.2002 - 10 AZR 7/02, Juris, Rn. 31; BAG, Urt. v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99, Juris, Rn. 38; BAG, Urt. v. 15.03.2000 - 10 AZR 101/99 , Juris, Rn. 57; BAG, Urt. v. 20.06.1989 - 3 AZR 504/87, Juris, Rn. 19 ff.; LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 03.03.2009 - 14 Sa 361/08, Juris, 57; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.09.2008 - 23 U 137/07, Juris, 32; MüKo/von Hoyningen-Huene, HGB, 3. Aufl., § 87 Rn. 18; Thume, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 27 f. m.w.N.).

    Ein solcher Rückzahlungsanspruch folgt aus dem Rechtscharakter einer Vorschusszahlung, dem eine Rückzahlungspflicht bei Nichtverdienen der Provision immanent ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 17.09.2008 - 23 U 137/07, Juris, 32; ferner Senat, Urt. v. 11.05.2012 - I-16 U 7/11, S. 10 f. n.v).

  • BGH, 20.10.1992 - X ZR 95/90

    Formularmäßige Verzinsungspflicht bei Verträgen über die Herstellung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Der Rückzahlungsanspruch hat damit seinen Rechtsgrund in der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung über die Erbringung solcher Voraus- oder Vorschusszahlungen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, Juris, 31; BGH, Urt. v. 24.01.2002 - VII ZR 196/00, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 125/00, Juris, Rn. 18 m.w.N.; ferner BGH, Urt. v. 22.07 2014 - KZR 13/13, Juris, Rn. 35), hier somit in § 4 Abs. 2 des Agenturvertrags.

    Da die ursprüngliche Zahlung der mit der vorliegenden Klage nunmehr zurückgeforderten, nicht verdienten Bestandspflegeprovisionsvorschüsse auf dem zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen Agenturvertrag basierte, sind die Vorschüsse nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden, so dass für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB - auch angesichts des vertraglichen Rückforderungsanspruchs - letztlich kein Raum mehr verbleibt (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, Juris, 31; BGH, Urt. v. 19.03.2002 - X ZR 125/00, Juris, Rn. 18 f.; vom Senat offen gelassen im Urt. v. 11.05.2012 - I-16 U 7/11, S. 10 f. n.v.).

  • OLG Schleswig, 11.01.1977 - 9 U 35/76

    Rechtsgrund der Verwaltungsprovision, Bestandspflegeprovision,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Dies spricht dafür, dass es sich bei der Bestandspflegeprovision nicht um eine Vermittlungsprovision, sondern um eine rein tätigkeitsbezogene Vergütung handelt (vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 11.01.1977 - 9 U 35/76, VersR 1977, 1002).

    Das dem Vertreter für sonstige, an sich dem Unternehmer obliegende Tätigkeiten vertraglich geschuldete Entgelt, wie z.B. eine Verwaltungs- oder Bestandspflegeprovision, ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung (OLG Schleswig, Urt. v. 11.01.1977 - 9 U 35/76, VersR 1977, 1002; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 92 Rn. 12, 15, 20; MüKo/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 92 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urt. v. 04.05.1959 - II ZR 81/57, BGHZ 30, 98, 102 ; a.A. Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 92 Rn. 60).

  • BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99

    Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Es ist allgemein anerkannt, dass selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - wie vorliegend - derjenige, der Geld als Vorschuss annimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht; wird der Vertrag beendet, ist der Vorschuss auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BAG, Urt. v. 25.09.2002 - 10 AZR 7/02, Juris, Rn. 31; BAG, Urt. v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99, Juris, Rn. 38; BAG, Urt. v. 15.03.2000 - 10 AZR 101/99 , Juris, Rn. 57; BAG, Urt. v. 20.06.1989 - 3 AZR 504/87, Juris, Rn. 19 ff.; LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 03.03.2009 - 14 Sa 361/08, Juris, 57; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.09.2008 - 23 U 137/07, Juris, 32; MüKo/von Hoyningen-Huene, HGB, 3. Aufl., § 87 Rn. 18; Thume, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 27 f. m.w.N.).
  • BGH, 08.01.2015 - VII ZR 6/14

    Bestellerkündigung eines Werkvertrags über Internet-Dienstleistungen: Berechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13
    Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und daher ergänzungsbedürftig wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2015 - VII ZR 6/14, Rn. 20).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 196/00

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs-

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 183/10

    Zulässigkeit einer Widerklage in der Berufungsinstanz

  • BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02

    Rückforderung einer Zuwendung

  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten:

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 53/14

    Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung: Erforderliche

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 138/04

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 201/08

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Protokollierung von Zeugenaussagen

  • BAG, 20.06.1989 - 3 AZR 504/87

    Arbeitsentgelt: Provisionszuschüsse - Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

  • LAG Hamm, 03.03.2009 - 14 Sa 361/08

    AGB; Provision; Rückzahlung; unzulässige Rechtsausübung; Vorschuss

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 24/66

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

  • OLG Saarbrücken, 15.02.2012 - 1 U 93/11

    Prozesszinsen: Voraussetzungen des Anspruchs

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 123/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 19 U 181/15

    Anspruch des VU auf Rückzahlung von Bestandspflegeprovision nach Beendigung des

    Sie verweist dazu auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.10.2015 (16 U 182/13), die die Auslegung der identischen Regelung im Agenturvertrag (§ 4) betrifft und die zu dem Ergebnis kommt, dass Bestandspflegeprovisionen nach dieser Vorschrift eindeutig vorschüssig gezahlt würden und es sich bei der Regelung in § 4 Abs. 5 nur um eine Fälligkeitsregelung handele.

    Das Berufungsvorbringen und auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2015 - 16 U 182/13 - veranlassen nicht zu einer anderen Sicht.

    Auch wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.10.2015 - 16 U 182/13 - bei der Auslegung der gleichen Vertragsklausel in § 4 des Agenturvertrages zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, handelt es sich um eine reine Einzelfallentscheidung, für die u.a. auch der leicht divergierende Vortrag der jeweiligen Parteien zu den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen maßgeblich war.

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2015 - 16 U 227/14

    Voraussetzungen der Rückforderung nicht verdienter Provisionen bzw.

    Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2014 (dort Seite 4 f.) - unwidersprochen - vorgetragen, dass in dem Betrag von EUR 55.941,38 lediglich in Höhe von EUR 42.136,23 Abschlussprovisionen enthalten gewesen seien; bei dem Differenzbetrag in Höhe von EUR 13.805,15 handele es sich um Betreuungs- bzw. Bestandspflege- und Verwaltungsprovisionen, auf die der Kläger nach der Beendigung des Agenturvertrags zum 31.12.2009 und der damit einhergehenden Einstellung seiner Tätigkeit für sie - die Beklagte - keinen Anspruch mehr habe (zur Rückforderung von Bestandspflegeprovisionen vgl. Senat, Urt. v. 02.10.2015 - I-16 U 182/13, Seite 15 ff. n.v.).
  • LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17
    Anders als in den sogenannten "alten Klauseln" (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2015, Az. I - 16 U 182/13 und Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az. 19 U 181/15) ist in der hier vorliegenden Klausel Zahlung der Betreuungs- und Verwaltungsprovision (BP) für einen bestimmten Zeitraum (zwölf Monate, sechs Monate, drei Monate, ein Monat) ausdrücklich ausgesprochen und klargestellt, dass der Vertreter nur anteilig Anspruch auf die BP für den Zeitraum hat, in welchem er nach Fälligkeit der BP noch für den Beklagten tätig ist.

    Bestandspflege - und Verwaltungsprovisionen sind im Gegensatz zur Vermittlungs-provisionen Vergütungen für Tätigkeiten des Vertreters (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2016, 1374, 1376 m. w. N.).

  • LAG Hamm, 31.01.2017 - 14 Sa 638/16

    AGB; Auslegung; Provision; Bestandspflegeprovision; Versicherungsvertreter

    Eine solche Vergütung kann z. B. ausdrücklich für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank- und Postscheckgebühren vorgesehen werden (so die Klausel in dem von der Beklagten zitierten Fall des OLG Düsseldorf, 2. Oktober 2015, I-16 U 182/13, VersR 2016, 1374).
  • OLG Hamm, 02.12.2019 - 18 U 125/18

    Fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses über eine Tätigkeit als

    §§ 92 Abs. 4, 87a Abs. 1 HGB stehen der Rückforderung nicht entgegen, weil es sich bei den Betreuungsprovisionen nicht um Abschlussprovisionen handelt (OLG Düsseldorf, Urt. vom 2.10.2015, Az. 16 U 182/13).
  • LG Köln, 10.11.2015 - 22 O 224/13

    Rückzahlung von erhaltenen Provisionen nach Beendigung des

    So hat das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin vorgelegten Hinweisbeschluss vom 25.07.2014- 16 U 182/13- eine entsprechende Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt im Gegensatz zu einer Vermittlungsprovision handele, weil die Vertragspartner hierin im Einzelnen festgehalten haben, welche Leistungen des Vertreters im Einzelnen abgegolten werden sollten.
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