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   OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16   

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https://dejure.org/2017,77135
OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16 (https://dejure.org/2017,77135)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2017 - 3 Wx 152/16 (https://dejure.org/2017,77135)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2017 - 3 Wx 152/16 (https://dejure.org/2017,77135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GBO § 82 ; GBO § 82a S. 1
    Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen des Grundbuchamts vor Klärung der Erbfolge bzw. Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Geldern - GE-5012
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14

    Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
    Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2014 in Sachen 20 W 114/14; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff).
  • OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13

    Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
    Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2014 in Sachen 20 W 114/14; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff).
  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
    Insbesondere richtet es sich gegen eine anfechtbare Entscheidung, denn das Fehlen des Erlassvermerks - Vermerk über das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG - auf dem Beschluss des Grundbuchamtes vom 23. Mai 2016 hindert dessen Wirksamkeit nicht (OLG München FamRZ 2017, 1002 f m. Nachw. und Senat in ständiger Rechtsprechung); auch handelt es sich bei einem festgesetzten Zwangsgeld nicht um eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO, so dass die dortige Wertgrenze von 200 EUR hier nicht beachtet werden muss.
  • OLG Hamm, 07.08.2014 - 15 W 79/14

    Adressat des Berichtigungszwangs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (OLG Hamm FamRZ 2012, 1249 f und 2014, 1326 ff sowie Beschluss vom 7. August 2014 in Sachen I-15 W 79/14; BeckOK GBO - Holzer, Stand: 01.05.2017, § 82 Rdnr. 13-15; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, §§ 82-83 Rdnr. 10; anders wohl auch nicht OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 in Sachen 12 Wx 7/16).
  • OLG Naumburg, 12.07.2016 - 12 Wx 7/16

    Grundbuchsache: Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs gegen einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (OLG Hamm FamRZ 2012, 1249 f und 2014, 1326 ff sowie Beschluss vom 7. August 2014 in Sachen I-15 W 79/14; BeckOK GBO - Holzer, Stand: 01.05.2017, § 82 Rdnr. 13-15; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, §§ 82-83 Rdnr. 10; anders wohl auch nicht OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 in Sachen 12 Wx 7/16).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2020 - 3 Wx 172/19

    Verpflichtung des Eigentümers zur Stellung des Antrags auf Grundbuchberichtigung

    Denn zumindest heute kann als gesichert gelten, was der Senat schon in der Vergangenheit mehrfach (eingehend z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 i.S. 1-3 Wx 270/15; vom 8. November 2017 i.S. 1-3 Wx 152/16; vom 27. April 2020 i.S. 1-3 Wx 36/20), vertreten hat: Dem in Anspruch genommenen Beteiligten muss vom Grundbuchamt ein inhaltlich bestimmter Berichtigungsantrag vorgegeben werden.
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