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   OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - I-3 Wx 98/14   

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https://dejure.org/2014,30887
OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - I-3 Wx 98/14 (https://dejure.org/2014,30887)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2014 - I-3 Wx 98/14 (https://dejure.org/2014,30887)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2014 - I-3 Wx 98/14 (https://dejure.org/2014,30887)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 1754 Abs. 1; 1772, 2084, 2100; GBO § 22
    Zur Auslegung des Begriffs "leibliche eheliche Abkömmlinge" in einemTestament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bedingung "leiblicher ehelicher Abkömmlinge"; Erfüllung dieser Voraussetzung durch Adoption von Kindern

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bedingung "leiblicher ehelicher Abkömmlinge"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 33
  • FamRZ 2015, 445
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 3 Wx 261/11

    Ergänzende Vertragsauslegung des Erbvertrags nur bei erkennbar richtungsweisenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 98/14
    Für eine ergänzende Auslegung ist im Übrigen kein Raum, solange die letztwillige Verfügung nicht andeutet, in welcher Weise sie angepasst oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung gewählt worden wäre (vgl. Senat, FGPrax 2012, 22).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2024 - 21 W 80/23

    Adoptivkinder als durch den Begriff des Abkömmlings eingesetzte Testamentserben;

    Dass der Erblasser ihre Adoption durch den Beteiligten zu 1) von vornherein sittlich missbilligt hätte, wie dies für die Adoption eines außerehelich gezeugten Kindes durch seinen Vater in Betracht kommen mag, sofern der jeweilige Erblasser in starkem Ausmaß traditionellen Wertvorstellungen verhaftet ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 445, juris Rn. 27), liegt fern und ist auch von der Beteiligten zu 2) nicht geltend gemacht worden.
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