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   OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21   

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OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21 (https://dejure.org/2022,53550)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2022 - U (Kart) 4/21 (https://dejure.org/2022,53550)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - U (Kart) 4/21 (https://dejure.org/2022,53550)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Für unbefristete Handelsvertreterverhältnisse ordnet § 89 Abs. 1 HGB eine abgestufte Kündigungsfrist an, deren Dauer sich nach der Länge der bisherigen Vertragsverhältnisse bestimmt und im Höchstfall sechs Monate zum Monatsende beträgt (vgl. zur Berücksichtigung dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 12 bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Dass sich insoweit ein allgemeiner, die Frist von einem halben Jahr übersteigender Standard etabliert habe (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 20 bei juris - Kfz-Vertragshändler ), lässt sich aufgrund der Unterschiede der Vertragsgestaltungen nicht feststellen.

    Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit oder relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB nimmt die Rechtsprechung in Fällen an, in denen der Kraftfahrzeug-Vertragshändler seinen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf die Marke eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, so dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 28 bei juris - Kfz-Vertragshändler ; Urteil vom 23.02.1988 - KZR 20/86, Rn. 25 bei juris - Opel-Blitz ).

    Denn nach allgemeinem Zivilrecht muss eine ordentliche Kündigung weder begründet noch gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 31 ff. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung - sofern sie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt - ist aber, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 34 f. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Wenn nicht besondere Umstände vorliegen und wenn eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt ist, ist es für die Interessenabwägung nicht erforderlich, in eine nähere Prüfung von Gründen für die ordentliche Kündigung einzutreten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 36 bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    ((a)) Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen Kontrahierungszwang der Beklagten begründen und einer Mitteilung der Nichtverlängerung des Händlervertrages der Parteien deshalb von vornherein entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.1995 - KZR 33/93, Rn. 36 bei juris - Kfz-Vertragshändler ), liegen nicht vor.

  • BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09

    Phonak/GN Store

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 48 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 20 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 26 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege ).

    In diesem Zusammenhang sind die Symmetrie der beteiligten Unternehmen - und nicht nur ihrer Marktanteile - (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 65 bei juris - Phonak/GN Store ) hinsichtlich Produktpalette, verwendeter Technologie und Kostenstruktur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Marktgegenseite und die Preiselastizität der Nachfrage zu berücksichtigen.

    Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt, sowie ferner, ob die Mitglieder des Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten oder durch langfristige Lieferbeziehungen verbunden sind, so dass ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigt wird (Zu Allem: BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 49 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 39 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 21 bei juris - Springer/ ProSieben II ).

    Ähnlich große Marktanteile sind in diesem Zusammenhang nicht schon als solche ein Indiz für eine enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche Verteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene Verhaltensspielräume im Wettbewerb ungenutzt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 65 bei juris - Phonak/GN Store) .

    Die Verteilung der Marktanteile und insbesondere ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 57 bei juris - Phonak/GN Store ).

    Bleiben die Marktanteile dagegen über längere Zeit unverändert, kann dies als ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 54, 57 bei juris - Phonak/GN Store ).

  • BGH, 26.01.2016 - KZR 41/14

    Kündigung von Serviceverträgen mit Vertragswerkstätten - Jaguar-Vertragswerkstatt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Eine markenspezifische Marktabgrenzung mit der Folge der Marktbeherrschung ist dann anzunehmen, wenn etwa freie Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben; der Hersteller ist dann hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt marktspezifisch abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 23 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 22 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit oder relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB nimmt die Rechtsprechung in Fällen an, in denen der Kraftfahrzeug-Vertragshändler seinen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf die Marke eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, so dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 28 bei juris - Kfz-Vertragshändler ; Urteil vom 23.02.1988 - KZR 20/86, Rn. 25 bei juris - Opel-Blitz ).

    Diese Rechtsprechung ist ausgedehnt worden auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 30.03.2011 - KZR 6/09, Rn. 26 bei juris - MAN-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 28.06.2005 - KZR 26/04, Rn. 15 bei juris - Qualitative Selektion ).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ).

    Dabei sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 32 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

  • BGH, 08.06.2010 - KVR 4/09

    Springer/Pro Sieben II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 48 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 20 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 26 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege ).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt, sowie ferner, ob die Mitglieder des Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten oder durch langfristige Lieferbeziehungen verbunden sind, so dass ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigt wird (Zu Allem: BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 49 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 39 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 21 bei juris - Springer/ ProSieben II ).

    Ähnlich große Marktanteile sind in diesem Zusammenhang nicht schon als solche ein Indiz für eine enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche Verteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene Verhaltensspielräume im Wettbewerb ungenutzt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 65 bei juris - Phonak/GN Store) .

    Die Verteilung der Marktanteile und insbesondere ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 57 bei juris - Phonak/GN Store ).

    Bleiben die Marktanteile dagegen über längere Zeit unverändert, kann dies als ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 54, 57 bei juris - Phonak/GN Store ).

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Beruht aber der Wunsch des Händlers, Neufahrzeuge gerade einer bestimmten Marke zu beziehen, so, wie im vorliegenden Fall, nicht auf Charakteristika seiner Branche, sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke, so rechtfertigt dies keine markenspezifische Marktabgrenzung, weil die sachliche Marktabgrenzung grundsätzlich nicht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteilnehmers begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 52 bei juris - Porsche-Tuning ).

    Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit oder relative Marktmacht im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB nimmt die Rechtsprechung in Fällen an, in denen der Kraftfahrzeug-Vertragshändler seinen Geschäftsbetrieb aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf die Marke eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, so dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 28 bei juris - Kfz-Vertragshändler ; Urteil vom 23.02.1988 - KZR 20/86, Rn. 25 bei juris - Opel-Blitz ).

    Diese Rechtsprechung ist ausgedehnt worden auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ; Urteil vom 30.03.2011 - KZR 6/09, Rn. 26 bei juris - MAN-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 28.06.2005 - KZR 26/04, Rn. 15 bei juris - Qualitative Selektion ).

    Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 28 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, Rn. 54 bei juris - Porsche-Tuning ).

  • BGH, 23.01.2018 - KZR 48/15

    Zulassung eines Autohauses als Vertragswerkstatt für Fahrzeuge der Marken Jaguar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Eine markenspezifische Marktabgrenzung mit der Folge der Marktbeherrschung ist dann anzunehmen, wenn etwa freie Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben; der Hersteller ist dann hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt marktspezifisch abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 23 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 22 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Dabei sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, Rn. 32 bei juris - Jaguar-Vertragswerkstatt ).

    Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung - sofern sie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt - ist aber, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 - KZR 33/93, Rn. 34 f. bei juris - Kfz-Vertragshändler ).

    Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass es sich bei dem Vertriebssystem der Beklagten um ein qualitativ-selektives Vertriebssystem in dem Sinne handelt, dass die Beklagte rein qualitative Merkmale für die Auswahl ihrer Händler anwendet, die sich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Motorräder der Marke Z. geeignet und erforderlich, und die grundsätzlich für alle Bewerber einheitlich gelten und in nicht diskriminierender Weise angewendet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, Rn. 36 bei juris - Zulassung als Vertragswerkstatt ).

  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Letzteres wäre dann der Fall, wenn dem Verwender ein schrankenloses Ermessen eingeräumt würde, das den Vertragspartner in einen Zustand der Unsicherheit versetzt den er nicht beheben kann (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 274/15, Rn. 26 f. bei juris m.w.N.).

    ((a)) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 274/15, Rn. 29 bei juris m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 48 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 20 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 26 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege ).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt, sowie ferner, ob die Mitglieder des Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten oder durch langfristige Lieferbeziehungen verbunden sind, so dass ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigt wird (Zu Allem: BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 49 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 39 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 21 bei juris - Springer/ ProSieben II ).

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 48 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 20 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 26 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege ).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt, sowie ferner, ob die Mitglieder des Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten oder durch langfristige Lieferbeziehungen verbunden sind, so dass ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigt wird (Zu Allem: BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 49 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 39 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 21 bei juris - Springer/ ProSieben II ).

  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

    Voraussetzungen des Aushandelns von Vertragsbedingungen; Benachteiligung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    ((aa)) Die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der erwähnten Bestimmung liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2002 - V ZR 220/02, Rn. 11 bei juris).

    Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Verwender eine 25jährige Vertragsbindung mit der Amortisation seiner Investitionen begründet (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2002 - V ZR 220/02, Rn. 11 bei juris).

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 133/12

    Berufungsentscheidung im Wettbewerbsprozess wegen unlauterer

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 156/13

    Wohnungseigentum: Gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

  • BGH, 10.09.2002 - XI ZR 305/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Zahlung auf erstes Anfordern in einem

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 580/90

    Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage

  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 194/12

    Vergütungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bei vorübergehendem

  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95

    Formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf zukünftige Ansprüche

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2020 - U (Kart) 10/20
  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 217/16

    Zulässigkeit der Berufung: Bemessung der Beschwer des Klägers bei Abweisung eines

  • BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2007 - 18 W 38/06

    Streitwertfestsetzung bei teilweiser Erledigungserklärung

  • OLG Düsseldorf, 29.07.1993 - 10 U 253/92
  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 110/13

    Wirksamkeit eines nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassenden Urteils;

  • BGH, 05.12.2017 - VIII ZR 204/16

    Wirksamkeit des Erlasses eines Urteils bei Verkündungsmängeln: Verstoß gegen

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 221/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02

    Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 66/02

    Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde in Zulassungssachen

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZB 121/03

    Nachweis der Protokollfälschung; Einhaltung der Berufungsfrist bei unklarer

  • BGH, 07.11.1974 - III ZR 115/72

    Kündigung eines Kontokorrentkredits - Kostenentscheidung wegen Erledigung einer

  • OLG Nürnberg, 19.07.1999 - 10 UF 1377/99

    Wirkung der Zahlung im Unterhaltsprozess - Erforderlichkeit der

  • OLG Frankfurt, 21.03.1991 - 6 W 17/91
  • BGH, 13.05.1974 - VIII ZB 12/74

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Rechtschutzinteresses - Einseitige

  • OLG Schleswig, 13.06.1997 - 4 U 164/96
  • OLG Hamburg, 28.09.1988 - 5 U 62/88
  • OLG Hamm, 27.09.1983 - 4 U 223/83
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2022 - U (Kart) 1/22
    aa) Der Kläger stellt sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren (VI-U (Kart) 4/21) auf den Standpunkt, dass § 8.1 des Händlervertrags zur Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Erklärung, dass das Vertragsverhältnis nicht für ein weiteres Jahr fortgesetzt werden solle, erfordere und die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 17. April 2019 nicht entsprechend ausgelegt werden könne.
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