Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - III-1 Ws 23/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsanspruch eines Übersetzers hinsichtlich Fertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Telefonate; Ersatz aufgewendeter besonderer Kosten in Form von Drittauslagen eines Übersetzers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 22.12.2009 - 11 KLs 48/08
- OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - III-1 Ws 23/10
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 21.02.2019 - 4 Ws 150/18
Vergütung von schriftlichen Übertragungen des Wortlauts überwachter Telefonate in …
Gleiches gilt für die angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19. April 2010, III-1 Ws 23/10 - juris Rn. 6, der dortige Verweis auf Binz/Dörndorfer, § 11 Rn. 1 ist durch die Neuauflage und Neufassung des § 11 I JVEG durch das 2. KostRMoG zudem überholt; in § 11 I JVEG ist unmissverständlich von " Texten " als Quellmaterial die Rede).Für die Art der Vergütung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob der zu übersetzende Text in das gesprochene Wort (dann Dolmetschervergütung) oder den geschriebenen Text (dann Übersetzervergütung) übertragen wird (Meier/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke; JVEG, 27. Aufl., § 11 Rn. 1 unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.04.2010 - III-1 Ws 23/10;… BDPZ/Binz, 3. Aufl. 2014, JVEG § 11 Rn. 2;… ähnlich Giers in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 11 RdNr. 2, der darauf abstellt, dass der Dolmetscher einen - in welcher Form auch immer - fixierten Text schriftlich übersetzt).
Die anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in die deutsche Sprache ist - jedenfalls grundsätzlich - als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG (Zeilenhonorar) zu vergüten (…vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. April 2010 - III-1 Ws 23/10 -, juris;… Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 2).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2010 (a.a.O., Rn. 8) Folgendes ausgeführt: "Ob ein das übliche Maß übersteigender Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung als Erhöhungstatbestand im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG bei der Berechnung des Zeilenhonorars zu berücksichtigen (…so Binz, aaO, § 11 JVEG Rdnr. 10 m.w.N. betreffend die Erhöhungstatbestände besonderen Zeitdrucks sowie ungünstiger Arbeitsbedingungen) oder in analoger Anwendung der für mündliche Übersetzungen geltenden Honorarregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG abrechenbar ist, kann dahinstehen, denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.".