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   OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18   

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https://dejure.org/2018,40605
OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18 (https://dejure.org/2018,40605)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2018 - 6 UF 96/18 (https://dejure.org/2018,40605)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2018 - 6 UF 96/18 (https://dejure.org/2018,40605)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterhaltsrecht und Vaterschaft: Rein rechtliche Vaterschaft ist bei Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht und Vaterschaft: Rein rechtliche Vaterschaft ist bei Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1889
  • NJW 2020, 952
  • FamRZ 2019, 695
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18
    Für sich genommen kann dieser Umstand daher keine Abänderung der Entscheidung eröffnen (BGH XII ZB 369/14 FamRZ 2015, 1694 Rn. 19), da dieser Umstand seit der Ausgangsentscheidung unverändert ist (vgl. § 238 Abs. 2 FamFG).

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (BGH XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694 ff Rn. 20).

    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels wegen eines im vorausgegangenen Verfahren nicht berücksichtigten ("übersehenen") Umstandes entschieden, dass dann, wenn eine Abänderung aus anderen Gründen eröffnet ist, auch eine sog. Alttatsache bei der Neubewertung einbezogen werden kann, wenn sie nicht bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war, d.h. die übersehene Alttatsache für sich genommen noch nicht zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (vgl. BGH XII ZB 369/14, Beschluss vom 15.07.2015, FamRZ 2015, 1694 ff Rn. 24).

  • BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01

    Abänderung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18
    Eine Abänderung von Vergleichen kann dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGH NJW 2004, 3106; OLG Köln FamRZ 2005, 1755).
  • OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05

    Zu den Voraussetzungen für eine Abänderungsklage betreffend eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18
    Eine Abänderung von Vergleichen kann dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGH NJW 2004, 3106; OLG Köln FamRZ 2005, 1755).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18
    Auch aus den in diesem Zusammenhang von den Antragsgegnern zitierten BGH-Entscheidungen vom 16.04.2008 (BGH XII ZR 144/06, NJW 2008, 2433 ff) und 25.06.2008 (BGH ZB 163/06) zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des§ 1600d Abs. 4 BGB kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden.
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18
    Dies ist jedoch davon abhängig, dass die für die Vaterschaftsanfechtung vorgesehene Frist gemäß § 1600b BGB noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGH XII ZR 194/09, NJW 2012, 852 ff), was hier aber gerade der Fall ist.
  • OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23

    Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung;

    Das gilt sowohl für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vollständiger Erwerbslosigkeit als auch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Ergänzung einer bestehenden Erwerbstätigkeit (hierzu auch BGH FamRZ 2020, 577 [Rn. 22], der das vom OLG Düsseldorf ( FamRZ 2019, 695 ) zugrunde gelegte fiktive Einkommen gebilligt hat).
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