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   OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02   

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OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02 (https://dejure.org/2006,11996)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 U 153/02 (https://dejure.org/2006,11996)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. April 2006 - 4 U 153/02 (https://dejure.org/2006,11996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    IMFAbkG, § 23 Abs 1 Alt 1 ZPO, § 249 ZPO
    Verbindlichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits durch ein ausländisches Gesetz (hier: Slowenien) für die deutsche Gerichtsbarkeit; Wirkung einer staatlichen Enteignungsmaßnahme auf Bankguthaben außerhalb des enteignenden Staates

  • Judicialis

    IWF-Übereinkommen Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IWF-Übereinkommen Art. 8; ZPO § 23
    Aussetzung eines Rechtsstreit nach dem slowenischen Gesetz über den Fonds für Sukzessionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach dem slowenischen Gesetz über den Fonds für Sukzessionen; Pflicht zur Beachtung dieses Gesetzes für deutsche Gerichte; Slowenisches Gesetz über den Fonds für Sukzessionen als Devisenkontrollbestimmung i.S.d. Abkommens von Bretton Woods; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 27.09.1995 - 17 U 165/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Das Gericht hat ferner weitere Ermittlungen zum ausländischen Recht durch Beiziehung des in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt Az. 17 U 165/94 (Bundesgerichtshof XI ZR 74/04) vom Sachverständigen Prof. Dr. Y erstellten schriftlichen Gutachtens nebst schriftlicher und mündlicher Erläuterungen angestellt.

    Die Akten der Verfahren des Landgerichts Frankfurt 2/26 O 370/92 (Oberlandesgericht Frankfurt 17 U 165/94) und 2/26 O 129/94 (Oberlandesgericht Frankfurt 17 U 129/94) sind vom Berufungsgericht beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Beklagten zu 1. stand zum einen bei Klageerhebung im Prozess des Landgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 2/26 O 370/92 (Oberlandesgericht 17 U 165/94) ein auflösend bedingter Kostenerstattungsanspruch zu.

    Die Vereinigung der Grundbank A OB O1 mit der Beklagten zu 1. ergibt sich zunächst aus der eigenen Satzung der Beklagten zu 1. Die im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt im Verfahren 17 U 165/94 wiedergegebene Bestimmung aus der Satzung der Beklagten vom 14.2.1990 lautet:.

    Dass dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis auch slowenischem Rechtsverständnis entspricht, ergibt sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs Sloweniens vom 12.4.2000 (Az.: P II Ips 395/99, Anlage 15 der beigezogenen Akte 17 U 165/94).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Die Geltung des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips im Bezug auf Enteignungen ist auch durch das Bundesverfassungsgericht als Bestandteil der Internationalen Ordnung bestätigt worden (BVerfGE 84, 90, 124).
  • BGH, 19.12.1958 - IV ZR 87/58

    italienische Handschuhehe - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Dabei hat das Gericht die Vorschrift des ausländischen Rechts aber nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen der deutschen Rechtsordnung zu vergleichen (BGHZ 29, 137, 139. Vgl. auch BGH NJW 1960, 1720 = WM 1960, 938).
  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Aufgrund der von den Beklagten im einzelnen dargelegten Maßnahmen des Staates Slowenien nach dem 19.6.1993 braucht mit dem Vorhandensein von Rechtsvorschriften oder Staatsakten, die eine innerstaatliche Anerkennung des Beschlusses durch Slowenien bewirkt haben, nicht gerechnet zu werden (vgl. BGHZ 77, 32, 38).
  • BGH, 04.07.1963 - III ZR 152/61

    Entschädigungsanspruch und "Begünstigter"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Entschädigungspflichtig ist, insbesondere bei einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff, nur die öffentliche Hand, nicht der private Unternehmer zu dessen Gunsten oder in dessen Interesse die Enteignung erfolgt (BGHZ 40, 49:; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 264, 284).
  • BGH, 09.06.1960 - VIII ZR 109/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Dabei hat das Gericht die Vorschrift des ausländischen Rechts aber nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen der deutschen Rechtsordnung zu vergleichen (BGHZ 29, 137, 139. Vgl. auch BGH NJW 1960, 1720 = WM 1960, 938).
  • RG, 30.06.1923 - I 667/22

    Unter welchen Voraussetzungen erlangt der Girogläubiger einer im Auslande

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Es kann dahin gestellt bleiben, ob dies nicht der Fall wäre, wenn am 7.4.1992, wie von der Beklagten zu 1. unbestritten vorgetragen, die Verbindung zu den Filialen in Bosnien-Herzegowina durch die Kriegsereignisse vollständig abgeschnitten waren und ihr deshalb nach dem sogenannten Filialdeckungsprinzip die Einzahlung des Sparguthabens in O3 nur dann als Hauptstelle zugerechnet werden könnte, wenn diese Zahlung tatsächlich bei ihr eingegangen ist (vgl. zum deutschen Recht RGZ 108, 210, 211; OLG Frankfurt BB 1948, 52; OLG Hamburg MDR 1947, 26).
  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Für die Klage gegen beide Parteien ist die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Internationale Gerichtsbarkeit (BGH NJW 2004, 1456) deutscher Gerichte nach § 23 S. 1, 1. Fall iVm S. 2 ZPO gegeben.
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 105/91

    Zurückverweisung bei fehlender Prozeßvoraussetzung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Während nach § 539 ZPO a.F. das Berufungsgericht dazu die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen hatte (vgl. BGH NJW 1992, 2099, 2100), kann das Berufungsgericht nun nach § 538 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ZPO auch bei Vorliegen eines Antrages auf Zurückweisung, den Verfahrensmangel selbst beheben.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 74/04

    Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
    Das Gericht hat ferner weitere Ermittlungen zum ausländischen Recht durch Beiziehung des in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt Az. 17 U 165/94 (Bundesgerichtshof XI ZR 74/04) vom Sachverständigen Prof. Dr. Y erstellten schriftlichen Gutachtens nebst schriftlicher und mündlicher Erläuterungen angestellt.
  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 216/92

    Anwendbarkeit des IWF-Ü auf Kapitalübertragungen

  • BGH, 10.12.1976 - V ZR 145/74

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1475/07

    Garantie des gesetzlichen Richters und fachgerichtliche Vorlagepflicht bei

    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 - 4 U 153/02 -,.

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 5. April 2006 im Wesentlichen zurück (- 4 U 153/02 - JURIS).

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