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   OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09   

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https://dejure.org/2009,25324
OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09 (https://dejure.org/2009,25324)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.10.2009 - 1 Ws 107/09 (https://dejure.org/2009,25324)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09 (https://dejure.org/2009,25324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 117 Abs 1 StPO, § 126 Abs 2 S 1 StPO, § 304 StPO, § 310 StPO
    Haftbeschwerdeverfahren: Umdeutung der Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung wegen prozessualer Überholung durch Erhebung der Anklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen zur Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftbeschwerdeverfahren: Umdeutung der Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 28.06.1996 - 3 Ws 535/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09
    Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rdnr. 45 - mit der Ausnahme für den Fall, dass das Landgericht kurz vor Zuleitung der Akten über die Haftbeschwerde entschieden hatte - KMR, StPO, § 117 Rdnr. 18; Paeffgen SK, StPO, § 126 Rdnr. 5; Kleinknecht-Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdnr. 153; kritisch: Schlothauer-Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 796 und Rdnr. 814; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 302; OLG Düsseldorf StV 1993, 482; OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 144; OLG Schleswig SchlHA 1983, 110/111; OLG Hamm NJW 1974, 1574; st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 25.11.2002 - 1 Ws 173/02; 16.1.1998 - 1 Ws 9/98 und 1 Ws 6/98; vom 26.1.1998 - 1 Ws 18/98; vom 8.6.1998 - 1 Ws 102/98; vom 24.11.1998 - 1 Ws 153/98).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1992 - 3 Ws 449/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09
    Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rdnr. 45 - mit der Ausnahme für den Fall, dass das Landgericht kurz vor Zuleitung der Akten über die Haftbeschwerde entschieden hatte - KMR, StPO, § 117 Rdnr. 18; Paeffgen SK, StPO, § 126 Rdnr. 5; Kleinknecht-Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdnr. 153; kritisch: Schlothauer-Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 796 und Rdnr. 814; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 302; OLG Düsseldorf StV 1993, 482; OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 144; OLG Schleswig SchlHA 1983, 110/111; OLG Hamm NJW 1974, 1574; st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 25.11.2002 - 1 Ws 173/02; 16.1.1998 - 1 Ws 9/98 und 1 Ws 6/98; vom 26.1.1998 - 1 Ws 18/98; vom 8.6.1998 - 1 Ws 102/98; vom 24.11.1998 - 1 Ws 153/98).
  • OLG Hamm, 10.06.1974 - 4 Ws 124/74
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2009 - 1 Ws 107/09
    Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rdnr. 45 - mit der Ausnahme für den Fall, dass das Landgericht kurz vor Zuleitung der Akten über die Haftbeschwerde entschieden hatte - KMR, StPO, § 117 Rdnr. 18; Paeffgen SK, StPO, § 126 Rdnr. 5; Kleinknecht-Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdnr. 153; kritisch: Schlothauer-Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 796 und Rdnr. 814; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 302; OLG Düsseldorf StV 1993, 482; OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 144; OLG Schleswig SchlHA 1983, 110/111; OLG Hamm NJW 1974, 1574; st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 25.11.2002 - 1 Ws 173/02; 16.1.1998 - 1 Ws 9/98 und 1 Ws 6/98; vom 26.1.1998 - 1 Ws 18/98; vom 8.6.1998 - 1 Ws 102/98; vom 24.11.1998 - 1 Ws 153/98).
  • OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 60/19

    Zuständigkeit für weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach

    Damit entfällt nicht nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen aus § 125 Abs. 1 StPO für den Erlass des Unterbringungsbefehls im Ermittlungsverfahren, sondern auch die Zuständigkeit der diesem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen, weil diese einheitlich auf § 125 StPO beruhen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.03.2009 - Ws 25/09; Beschluss vom 07.10.2011 - Ws 140/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1999 - 1 Ws 154/99, juris Rn. 3, wistra 1999, 318; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2009, 1 Ws 107/09, juris Rn. 1, StV 2010, 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2002 - 1 Ws 250/02, juris Rn. 4, SchlHA 2003, 190).

    Offen bleiben kann, ob der Auffassung zu folgen ist, dass das Beschwerdeverfahren dann fortzuführen ist, wenn Anklage zu der Strafkammer erhoben worden ist, die kurz zuvor als Beschwerdekammer über das Rechtsmittel mit eingehender Begründung entschieden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000, juris Rn. 3, NStZ 2000, 444; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - III-5 Ws 200/13, juris Rn. 8; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2009, 1 Ws 107/09, juris Rn. 1, StV 2010, 33), denn vorliegend wurde die Anklage nicht zur Strafkammer 1, die über die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Unterbringungsbefehl entschieden hat, sondern zur Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen erhoben.

  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde nach Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

    Aufgrund dieses eingetretenen Wechsels in der Zuständigkeit für Haftentscheidungen ist die - nach Zuständigkeitsübergang - eingelegte Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, die ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO den Vorrang vor der Haftbeschwerde hat; erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Gerichts ist dann die Beschwerde zulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die Haftbeschwerde vor der Erhebung der Anklage eingelegt, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 22. September 2011 - III-2 Ws 267/11 - Senatsbeschluss vom 01. Juni 2010 - III-2 Ws 113/10 - Senatsbeschluss vom 18. August 2008 - 2 Ws 241/08 - OLG Frankfurt, a. M., StV 2010, 33; OLG Düsseldorf, wistra 1999, 318; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 8) oder ob die Beschwerde - wie vorliegend - erst nach dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO genannten Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1994, 664; KK-Schultheis, a.a.O.).
  • LG Gießen, 25.05.2020 - 2 KLs 599 Js 39989/17

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen 65jährigen Angeschuldigten, der einer

    Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09 -, Rn. 1 , juris).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 4 Ws 361/19

    Umdeutung einer Beschwerde gegen eine einstweilige Unterbringung in Antrag auf

    Es ist anerkannt, dass danach unerledigte Beschwerden gegen die Haftentscheidung in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten sind (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 12; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 117 Rn. 5; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 f.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 45; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 Ws 281/03, juris; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000, juris Rn. 2 f.).
  • OLG Hamm, 06.08.2013 - 5 Ws 286/13

    Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach

    Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 in 1 Ws 107/09, StV 2010, 33 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 117 Rdnr. 12, § 126 Rdnr. 6, 7, jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 in III-5 Ws 200/13 und vom 23. April 2013 in III-5 Ws 131/13).
  • KG, 06.09.2010 - 3 Ws 447/10

    Haftbeschwerdeverfahren: Zuständiges Gericht bei einer vor Übergang zur

    Nach allgemeiner Meinung ist bei jedem Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit eine noch nicht erledigte Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09 - juris Rn. 1, m.w.N.; OLG Düsseldorf, StV 1993, 482; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Oktober 1979 - 1 Ws 392/79 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1723; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 126, Rn. 8; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2023 - 2 Ws 22/23

    Umdeutung nicht erledigter Beschwerde gegen Haftbefehl in Antrag auf Haftprüfung;

    Das gilt auch dann, wenn wie hier vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde Anklage erhoben wird (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 26. April 2006 - 2 Ws 165/06; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09; zit. nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 117 Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2022 - 2 Ws 66/22

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag; Unzuständigkeit des

    Das gilt auch dann, wenn wie hier vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde Anklage erhoben wird (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 26. April 2006 - 2 Ws 165/06; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09; zit. nach Juris; Meyer-Goßner, StPO , 62. Aufl., § 117 Rn. 12 m.w.N.).
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