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   OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10   

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OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10 (https://dejure.org/2010,13610)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.11.2010 - 11 U 4/10 (https://dejure.org/2010,13610)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. November 2010 - 11 U 4/10 (https://dejure.org/2010,13610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen bezgl. Preisänderungsrechts eines Gasversorgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen bezgl. Preisänderungsrechts eines Gasversorgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Außerdem muss verhindert werden, dass das Versorgungsunternehmen nachträglich seinen in dem vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil erhöht und damit das Äquivalenzprinzip verletzt [BGH Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/09 - Rn. 25; BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - Rn. 18; BGHZ 176, 244 ff - Rn. 18].

    Ferner muss ihr zu entnehmen sein, dass der Gasversorger auch im Falle der Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen [BGHZ 176, 244 ff - Rn. 26; vgl. auch BGH Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/09 - Rn. 25].

    Die AVBGasV gilt kraft Gesetzes unmittelbar nur für Tarifkunden i.S. des § 10 Abs. 1 EnwG 1998 [BGHZ 176, 244 ff - Rn. 29].

    Dieser ist nur auf den Tarifkundenbereich und nicht auf den Sonderkundenbereich anwendbar [vgl. BGHZ 176, 244 ff - Rn. 29].

    Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung [BGHZ 176, 244 ff - Rn. 29].

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt und die Beklagten durch das Fehlen der Möglichkeit zu einer Preisanpassung ungerechtfertigte Vorteile erhalten mögen, so führt dies nicht ohne Weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis [vgl. BGHZ 176, 244 - Rn. 33; BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - Rn. 26].

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Damit sind die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, welche dem Versorgungsunternehmen u. a. ein Preisänderungsrecht einräumen [BGH NJW 2007, 2540 (2541) - Rn. 14 ff; NJW 2009, 502 (504) - Rn. 26], als Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Preiserhöhungen heranzuziehen.

    Erst recht steht die Billigkeit einer Preiserhöhung nicht in Frage, wenn das Versorgungsunternehmen Bezugskostensteigerungen darlegt, die höher sind als die Preissteigerungen gegenüber dem Kunden [BGH Urt. v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06 - Rn. 21; BGH Urt. v. 19.11.2008, NJW 2009, 502 ff - Rn. 30 f], wobei dieses bzgl. der Billigkeit der im Streit stehenden Preiserhöhungen darlegungs- und beweisbelastet ist.

    Allerdings kann die Weitergabe solcher Kostensteigerungen unbillig sein, die der Versorger unter Berücksichtigung seines unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte [BGH, Urt. v. 19.11.2008, a.a.O., Rn. 43].

    Ebenso kann eine mit Bezugpreissteigerungen begründete Preiserhöhung unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen hätte ausgeglichen werden können [BGH, Urt. v. 19.11.2008, a.a.O., Rn. 39].

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Außerdem muss verhindert werden, dass das Versorgungsunternehmen nachträglich seinen in dem vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil erhöht und damit das Äquivalenzprinzip verletzt [BGH Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/09 - Rn. 25; BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - Rn. 18; BGHZ 176, 244 ff - Rn. 18].

    Darüber hinaus wäre wegen der eigenständigen Sonderregelung für Preisanpassungen in § 2 (2) für die Vertragspartner der Klägerin unklar, ob die subsidiäre Bezugnahme auf die AVBGasV auch die - ungeschriebenen - Voraussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV umfasst [vgl. BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - Rn. 23].

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt und die Beklagten durch das Fehlen der Möglichkeit zu einer Preisanpassung ungerechtfertigte Vorteile erhalten mögen, so führt dies nicht ohne Weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis [vgl. BGHZ 176, 244 - Rn. 33; BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - Rn. 26].

    52 Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt [BGHZ 90, 69 (77 f); 137, 153 (157); BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - Rn. 25].

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Damit sind die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, welche dem Versorgungsunternehmen u. a. ein Preisänderungsrecht einräumen [BGH NJW 2007, 2540 (2541) - Rn. 14 ff; NJW 2009, 502 (504) - Rn. 26], als Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Preiserhöhungen heranzuziehen.

    Erst recht steht die Billigkeit einer Preiserhöhung nicht in Frage, wenn das Versorgungsunternehmen Bezugskostensteigerungen darlegt, die höher sind als die Preissteigerungen gegenüber dem Kunden [BGH Urt. v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06 - Rn. 21; BGH Urt. v. 19.11.2008, NJW 2009, 502 ff - Rn. 30 f], wobei dieses bzgl. der Billigkeit der im Streit stehenden Preiserhöhungen darlegungs- und beweisbelastet ist.

    Diese Regelung kann indes nicht herangezogen werden, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen [BGH Urt. v. 13.6.2007 - VIII ZR 36/06 - Rn. 27].

  • OLG Frankfurt, 13.10.2009 - 11 U 28/09

    Unbeanstandete Hinnahme von Jahresabrechnungen durch Gaskunden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Insofern liegt der Streitfall hier anders als der vom Senat mit Urt. v. 13.10.2009 - 11 U 28/09 - entschiedene Sachverhalt.

    Für die Einordnung eines Kunden als Tarif- oder Sondervertragskunde ist letztlich nicht die von dem Versorgungsunternehmen selbst gewählte Bezeichnung der rechtlichen Belieferungsgrundlagen oder -bedingungen entscheidend [OLG Frankfurt/M., Urt. v. 5.5.2009 - 11 U 61/07 - Rn. 23; Urt. v. 13.9.2009 - 11 U 28/09 - Rn. 41].

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 11 U 61/07

    Gasbezugspreis: Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden; (In-)Transparenz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Insofern kann die Kontrollmöglichkeit nach § 315 Abs. 3 BGB die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung einer AGB-Klausel nicht ersetzen [Senat Urt. v. 5.5.2009 - 11 U 61/07 (Kart) - Rn. 47].

    Für die Einordnung eines Kunden als Tarif- oder Sondervertragskunde ist letztlich nicht die von dem Versorgungsunternehmen selbst gewählte Bezeichnung der rechtlichen Belieferungsgrundlagen oder -bedingungen entscheidend [OLG Frankfurt/M., Urt. v. 5.5.2009 - 11 U 61/07 - Rn. 23; Urt. v. 13.9.2009 - 11 U 28/09 - Rn. 41].

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Gasversorgers zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann [BGH Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05 unter II 3; BGH Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 - Rn.23 f; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 - Rn. 15].

    Ein angemessener Interessenausgleich einer benachteiligenden Preisanpassungsklausel setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird [BGH Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 - Rn. 30].

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Diese unterliegt als Preisnebenabrede in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB [st. Rspr., vgl. BGH Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05 unter II 1; BGHZ 138, 118 ff - Rn. 19 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG].

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Gasversorgers zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann [BGH Urt. v. 21.9.2005 - VIII ZR 38/05 unter II 3; BGH Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 - Rn.23 f; Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 - Rn. 15].

  • OLG Oldenburg, 05.09.2008 - 12 U 49/07

    Gangbarkeit der Begründung des Rechts zur einseitigen Preiserhöhung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Es bedarf daher einer möglichst konkreten Festlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Preisänderungsrecht entsteht [OLG Oldenburg Urt. v. 5.9.2008 - 12 U 49/07 - Rn. 84].

    Ein Ausweichen auf einen anderen Energieträger ist in aller Regel nur mit erheblichem Kostenaufwand durchführbar bzw. für Mieter ohnehin unmöglich [ebenso OLG Oldenburg Urt. v. 5.9.2008 - 12 U 49/07 Rn. 90].

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10
    Die Abgrenzung zwischen Tarifkundenverträgen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 ABVGasV, jetzt Grundversorgungsverträge, § 36 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden richtet sich danach, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt [BGH Urt. v. 15.7.2009 - VIII ZR 225/07, Rn. 14].
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

  • BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

    Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam

  • OLG Frankfurt, 16.12.2010 - 11 AR 3/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Beurteilung einer Auseinandersetzung über

    Im Hinblick darauf, dass Bestehen und Umfang eines Preisanpassungsrecht der Klägerin für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen vertraglichen Grundlagen zu prüfen ist (vgl. etwa Urteil des Senats vom 9.11.2010, 11 U 4/10), erscheint es entgegen der Auffassung des Amtsgericht auch nicht aus rechtspolitischen Gründen geboten, derartige Streitigkeiten selbst bei geringen Streitwerten bei einem Landgericht zu konzentrieren.
  • LG Hanau, 01.07.2011 - 9 O 20/11

    Gaslieferungsvertrag - Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel

    Wegen der eigenständigen Sonderregelung für Preisanpassungen in Ziffer 3 der Bedingungen für die Erdgaslieferung nach Sondervertrag der Beklagten ist es für den Kläger unklar, ob die subsidiäre Bezugnahme auf die AVBGasV auch die Voraussetzungen einer Preisanpassung nach § 4 AVBGasV umfasst (vgl. OLG Ffm, Urteil vom 09.11.2010, Az.: 11 U 4/10, m.w.N., zitiert nach juris).
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