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   OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15   

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https://dejure.org/2016,22354
OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15 (https://dejure.org/2016,22354)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2016 - 1 Ss 381/15 (https://dejure.org/2016,22354)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 1 Ss 381/15 (https://dejure.org/2016,22354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Strafzumessung, Lebensführung, Wiedereinsetzung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 StPO, § 46 StPO
    Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist und zum weiteren Verfahren, wenn die Versäumung der Frist erstmals im Revisionsverfahren erkannt wird (Anschluss an OLG Hamburg StraFo 2006, 294) Zur Strafzumessung in einem Fall des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45; StPO § 46
    Entscheidung des Revisionsgerichts bei bislang unerkannter verspäteter Einlegung der Berufung

  • rechtsportal.de

    StPO § 314 Abs. 1
    Entscheidung des Revisionsgerichts bei bislang unerkannter verspäteter Einlegung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 658
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06

    Verfahren bei unzulässiger Sachentscheidung: Berufungsurteil nach verspätet

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15
    Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist und zum weiteren Verfahren, wenn die Versäumung der Frist erstmals im Revisionsverfahren erkannt wird (Anschluss an OLG Hamburg StraFo 2006, 294).

    Zwingend notwendig ist aber, dass der Vorderrichter die Fristversäumung überhaupt als solche erkannt hat (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt aaO., § 46 Rn. 4; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.03.2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06, juris = StraFo 2006, 294).

    (2) Der 3. Strafsenat des OLG Hamburg hat an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten und führt im Urteil vom 16.03.2006 (StraFo 2006, 294) - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des 2. Strafsenats jenes Gerichts - folgendes aus:.

    Dies deshalb, weil der 3. Strafsenat des OLG Hamburg aaO. (StraFo 2006, 294, 295) auch insoweit zu Recht ausführt:.

    Die nunmehr zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn wird zunächst über das Wiedereinsetzungsgesuch und erst dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Entscheidung - insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gesichtspunkte - erneut über die Berufung zu entscheiden haben (StraFo 2006, 294).

  • BGH, 31.01.1968 - 3 StR 19/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zustellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15
    Diesen Erwägungen steht die Entscheidung BGHSt 22, 52, die einen anderen Sachverhalt betrifft, so daß es einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht bedarf, nicht entgegen.

    Der Gesetzgeber hat damit eine eindeutige gesetzliche Zuständigkeitsregelung getroffen, die nicht aus prozessökonomischen Erwägungen übergangen werden darf (vgl. BGHSt 22, 52, 58).".

    Nach BGHSt 22, 52, 58 ist diese Zuständigkeitsregelung auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht der Durchbrechung fähig.

  • BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87

    Revisionsgericht; Befugnis; Wiedereinsetzung; Gewährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15
    Diese Ansicht ist überwiegend auf Ablehnung gestoßen (Meyer-Goßner, Rdz. 2 zu § 46 StPO m.w.N.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. 1999, Rdz. 5 - 8 zu § 46 StPO m.w.N.; BayObLGSt 1987, 102, 104f; Gössel, JR 1986, 383, 384f; offen gelassen in HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat, Beschl. v. 10.10.00 - II - 96/00).

    Der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat ( BayObLGSt 1987, 102, 105).

  • OLG Hamburg, 13.08.1985 - 2 Ss 47/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15
    (1) Der 2. Strafsenat des OLG Hamburg hat dazu im Urteil vom 13.08.1985 (NStZ 1985, 568 [OLG Hamburg 13.08.1985 - 2 Ss 47/85] ) folgendes ausgeführt:.

    Allerdings hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht sei bei einer verspätet eingelegten Berufung aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise befugt, über ein Wiedereinsetzungsgesuch selbst zu entscheiden, wenn der Antrag offensichtlich begründet ist und der Senat gleichzeitig als Beschwerdegericht im Falle der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuches durch das Landgericht zuständig wäre (NStZ 1985, 568 [OLG Hamburg 13.08.1985 - 2 Ss 47/85] ).

  • BayObLG, 29.04.1960 - RReg. 2 St 793/59

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15
    überträgt ( Gollwitzer , in: Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., vor § 296 Rdnr. 19; BayObLGSt 1960, 114; OLG Celle NdsRpfl. 1963, 237).
  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Ein Sachverständiger ist daher auch dann ein neues Beweismittel, wenn er über neue Anknüpfungstatsachen verfügt, die dem bisherigen Beweisergebnis den Boden entziehen könnten (OLG Frankfurt BeckRS 2016, 13551; OLG Hamburg NStZ-RR 2000, 50 mAnm.
  • OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20

    Wahrung der Schriftform bei elektronischen Dokumenten

    Zuständig für eine solche Entscheidung wäre allenfalls das Landgericht (OLG Frankfurt a. M., 1 Ss 381/15 v. 17.06.2016 - juris mwN).
  • OLG Saarbrücken, 24.01.2023 - 1 Ws 13/23

    Verhältnis von Wiedereinsetzungsantrag und sofortiger Beschwerde im

    Eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, den der Vorderrichter übergangen hat, besteht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags nach ganz überwiegender Auffassung (BGHSt 22, 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. April 2018 - III-2 Ws 151/18 - juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 3 Ws 321/06 - und vom 17. Juni 2016 - 1 Ss 381/15 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. März 2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06 -, juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 46 Rdnr. 7; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 46 Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 46 Rdnr. 2), der der Senat sich anschließt, auch dann nicht, wenn der Antrag erst in der Rechtsmittelinstanz gestellt wird und Gründe der Prozessökonomie eine Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nahelegen.
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