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   OLG Frankfurt, 21.08.2002 - 3 Ws 882/02   

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https://dejure.org/2002,6800
OLG Frankfurt, 21.08.2002 - 3 Ws 882/02 (https://dejure.org/2002,6800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.08.2002 - 3 Ws 882/02 (https://dejure.org/2002,6800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. August 2002 - 3 Ws 882/02 (https://dejure.org/2002,6800)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 56b Abs 2 S 1 Nr 1 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 56e StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung: Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Abänderung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung durch Geldzahlung; Primat des Opferschutzes ; Genugtuungsfunktion; Gerichtliches Ermessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 330
  • StV 2003, 345
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 27.02.1996 - 3 Ws 159/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2002 - 3 Ws 882/02
    Auflagen dürfen nach § 56 e StGB allerdings auch zu Ungunsten eines Verurteilten abgeändert werden, da das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO insoweit nicht gilt (Senat, Beschl. v. 27.2.1996-3 Ws 159/96).
  • OLG Frankfurt, 21.02.1995 - 3 Ws 109/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2002 - 3 Ws 882/02
    Er ist deshalb durch die Abänderung der Auflage in eigenen Rechten (unmittelbar) betroffen (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1996, 251; Engelhardt, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 304 Rn 28; weitergehend: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 304 Rn 6).
  • OLG Hamburg, 30.10.1981 - 1 Ws 379/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2002 - 3 Ws 882/02
    Für eine nachträgliche Reduzierung des im Urteil festgestellten Gesamtschadens auf den für den Schadensausgleich nach der Abänderung verbleibenden Betrag von 34.714, 44 EUR , die eine derartige Abänderung gerechtfertigt hätte (vgl. Stree, § 56b Rn 9, 56e Rn 3; OLG Hamburg MDR 1980, 246; 1982, 340) gibt der Akteninhalt, namentlich auch das Anhörungsschreiben der Kammer vom 23.4.2002 hingegen keinen ausreichenden Anhalt.
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