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   OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17   

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OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17 (https://dejure.org/2018,19918)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.03.2018 - 19 U 191/17 (https://dejure.org/2018,19918)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. März 2018 - 19 U 191/17 (https://dejure.org/2018,19918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf eines Maklervertrages: Verbraucher muss seine Verbrauchereigenschaft beweisen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Der Umstand, dass bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09), ändert nämlich nichts daran, dass die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007, VIII ZR 110/06, Rn. 12).

    c) Ob der Gegner der natürlichen Person vor diesem Hintergrund seiner sekundären Darlegungslast erst dann genügt, wenn er aus seiner Sicht eindeutig und zweifelsfrei für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit sprechende Umstände darlegt, oder ob - wofür vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen mehr sprechen dürfte - es mit derart hohen Anforderungen bei der Führung des Negativbeweises nach § 13, 2. Halbsatz BGB sein Bewenden haben muss (vgl. die hierzu zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2009, a.a.O., Rn. 11), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Dass der streitgegenständliche Maklervertrag in diesem Fall einer beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit zeitlich vorgelagert gewesen wäre, bliebe für die Einordnung nach § 13 BGB unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005, III ZB 36/04, Rn. 10, für Vertragsschlüsse durch Existenzgründer; dem folgend auch das Schrifttum, etwa Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 13 Rn. 3; Staudinger-Roth, a.a.O., Rn. 59).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Der Umstand, dass bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09), ändert nämlich nichts daran, dass die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007, VIII ZR 110/06, Rn. 12).
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 163/07

    Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Denn soweit der Kunde die Vorteile aus der Maklertätigkeit nicht für sich in Anspruch nehmen können soll, ohne zugleich die damit verbundenen Nachteile tragen zu müssen, liegen besonders enge persönliche Bindungen, wie sie hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2007, III ZR 163/07, Rn. 22), im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn unzweifelhaft vor.
  • BGH, 06.02.2014 - III ZR 131/13

    Maklerlohnanspruch: Wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem vom Makler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Soweit die Berufung für den Miteigentumsanteil von 80% angesichts eines mitgeteilten Gesamtverkaufspreises von 2.950.000,00 Euro einen Ausgangspreis von 2.350.000,00 Euro errechnet und diesem den tatsächlichen, um 16, 1% geringeren Kaufpreis von 2.000.000,00 Euro gegenüberstellt, verkennt sie, dass die wirtschaftliche Kongruenz nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Preisnachlässe von bis zu 15% im Allgemeinen nicht in Frage gestellt wird, sie bei Preisnachlässen von mehr als 50% regelmäßig zu verneinen ist, maßgeblich unbeschadet beider Prozentsätze aber stets die Umstände des Einzelfalls sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014, III ZR 131/13, Rn. 12).
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Letzteres folgt aus dem Grundprinzip der Beweislastverteilung, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 386/97; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 124 ff.; Zöller-Greger, 32. Aufl. 2018, Vor § 284 ZPO Rn. 17a).
  • BGH, 27.09.2001 - III ZR 318/00

    Entstehen des Maklerlohns bei Vermittlung einer nicht genehmigten Spielhalle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    Da das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Hauptvertrags aber ohne gegenteilige Vereinbarung im Maklervertrag - die hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist - im Verhältnis zum Makler der Kunde trägt, hat dies den Verlust des Provisionsanspruchs nicht zur Folge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27.09.2001, III ZR 318/00, Rn. 9; Palandt-Sprau, 77. Aufl. 2018, § 652 Rn. 39; MüKo-Roth, 7. Aufl. 2017, § 652 Rn. 170a).
  • LG Frankfurt/Main, 04.10.2017 - 31 O 311/16

    Maklervertrag - Provisionsanspruch des Maklers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 19 U 191/17
    unter Abänderung des am 04.10.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-31 O 311/16, die Klage abzuweisen.
  • OLG Rostock, 26.09.2018 - 1 U 130/16

    Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei der Verwaltung

    Es kann dabei dahinstehen, ob dem Kläger vorliegend die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme der Darlehensgeschäfte zu privaten Zwecken zukommt, da er sich auf die für Verbraucher geltenden Schutzvorschriften beruft (in diesem Sinne: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2017, Az. 9 U 220/16, zit. n. juris, Rn. 36, insoweit bestätigt durch BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17, ZIP 2018, 821ff, zit. n. juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 19 U 191/17, zit. n. juris, Rn. 21ff).
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