Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 2 Ss 90/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 357 StPO, § 335 StPO, § 244 Abs 1 StGB
Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Ziff. 1 a StGB setzt voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Beisichführen" i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
- strafrechtsiegen.de
Diebstahl mit Waffen - Subjektive Komponente des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 357; StPO § 335; StGB § 244 Abs. 1
Diebstahl mit Waffen; "Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs [Teppichmesser] - rechtsportal.de
StPO § 357 ; StPO § 335 ; StGB § 244 Abs. 1
Diebstahl mit Waffen; "Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs [Teppichmesser] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 10.12.2010 - 219 Ds 450 Js 54128/10
- OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 2 Ss 90/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02
Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs"; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 2 Ss 90/11
Der Qualifikationstatbestand enthält jedoch eine eingrenzende subjektive Komponente durch das Merkmal des "Beisichführens", das voraussetzt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (BGH NStZ-RR 2003, 12). - OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03
Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 2 Ss 90/11
Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen um so höher sind, je weniger der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gegenstandes eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungsmittel nahelegt (vgl. OLG Schleswig, NStZ 2004, 212). - BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer …