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   OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 5 UF 35/17   

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https://dejure.org/2017,32388
OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 5 UF 35/17 (https://dejure.org/2017,32388)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.04.2017 - 5 UF 35/17 (https://dejure.org/2017,32388)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. April 2017 - 5 UF 35/17 (https://dejure.org/2017,32388)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Beschwerdeberechtigung des Amtsvormunds gegen Anordnung der Vormundschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Beschwerdeberechtigung des Amtsvormunds gegen Anordnung der Vormundschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Amtsvormundes gegen die Begründung der Vormundschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 1773 ; BGB § 1774 ; FamFG § 59
    Zulässigkeit der Beschwerde des Amtsvormundes gegen die Begründung der Vormundschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1942
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 5 UF 35/17
    Eine Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Anordnung der Vormundschaft besteht demnach nicht (BGH NJW 2012, 685; OLG Frankfurt JAmt 2014, 170; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 59 FamFG Rn.12 ).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 13 WF 217/18

    Vormundschaft für unbegleiteten Flüchtling: Anfechtung der Entscheidung zum Ruhen

    Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur beschwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB ) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

    Beschwerdebefugt ist das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 23 UF 399/21

    Bestimmung eines Jugendamts zum Vormund eines minderjährigen Flüchtlings

    Denn durch die Auswahl und Bestellung des Jugendamts zum Vormund wird seine Rechtsstellung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, anders als die Anordnung der Vormundschaft als solche, die seine Rechtsstellung unberührt lässt (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1942; KG JAmt 2016, 100; BGH FamRZ 2012, 292).
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