Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1603 BGB
Berechnung der Unterhaltspflicht des Vaters für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung der Unterhaltspflicht des Vaters für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603
Unterhaltsvorschuss; Kindesunterhalt - rechtsportal.de
Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 1419
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12
Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Der Antragsgegner, dem gemäß § 1603 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete fehlende Leistungsfähigkeit obliegt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1378; FamRZ 2014, 637; FamRZ 2017, 109), hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt zu erwirtschaften.Da der Unterhaltspflichtige im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht alle Anstrengungen zu unternehmen hat, um den Bedarf der Kinder zu decken, sind bei der Frage der Leistungsfähigkeit nicht nur tatsächlich vorhandene, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte (BGH FamRZ 2014, 637).
Der Antragsgegner hat seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen und ist dabei zur Sicherung des Mindestunterhalts gegebenenfalls auch verpflichtet, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2014, 637; FamRZ 2014, 1992).
(BGH FamRZ 2014, 637; FamRZ 2014, 1992).
- BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13
Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Der Antragsgegner hat seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen und ist dabei zur Sicherung des Mindestunterhalts gegebenenfalls auch verpflichtet, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2014, 637; FamRZ 2014, 1992).(BGH FamRZ 2014, 637; FamRZ 2014, 1992).
- BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06
Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (…BGH FamRZ 2011, 1041 Rn. 30; BGH FamRZ 2009, 314)." Vorliegend wäre bereits ein Zusatzverdienst in Höhe von monatlich unter 200,- Euro ausreichend gewesen, um den geschuldeten Unterhalt im Jahr 2013 ohne Gefährdung des notwendigen Selbstbehalts zu zahlen.
- BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Diese gesetzliche Verfahrensstandschaft wirkt über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort (vgl. BGH FamRZ 2009, 494), so dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Aufnahme der Kinder im Rubrum erfolgen musste. - BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (BGH FamRZ 2011, 1041 Rn. 30; BGH FamRZ 2009, 314)." Vorliegend wäre bereits ein Zusatzverdienst in Höhe von monatlich unter 200,- Euro ausreichend gewesen, um den geschuldeten Unterhalt im Jahr 2013 ohne Gefährdung des notwendigen Selbstbehalts zu zahlen. - BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11
Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Der Antragsgegner, dem gemäß § 1603 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete fehlende Leistungsfähigkeit obliegt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1378; FamRZ 2014, 637; FamRZ 2017, 109), hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt zu erwirtschaften. - BGH, 09.11.2016 - XII ZB 227/15
Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Der Antragsgegner, dem gemäß § 1603 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete fehlende Leistungsfähigkeit obliegt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1378; FamRZ 2014, 637; FamRZ 2017, 109), hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt zu erwirtschaften. - AG Lüdenscheid, 14.03.2001 - 5 F 581/99
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17
Sofern, wie in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung (AG Lüdenscheid FamRZ 2002, 1207) vertreten wird, die Alleinvertretungsbefugnis gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB sei auf die Geltendmachung von Unterhalt beschränkt, umfasse jedoch nicht andere Rechtsakte wie den Abschluss von (Rück-)Abtretungsvereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger (Schürmann, FF 2016, 105 (115);… Palandt/Götz, 77. Aufl. 2018, § 1629 Rn. 24;… MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, § 1629 BGB Rn. 81, beck-online) kann dem nicht gefolgt werden.
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung …
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2019, 1419 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die erfolgte Rückübertragung der Kindesunterhaltsansprüche sei wirksam, weil die Antragstellerin auch hierfür gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertretungsbefugt gewesen sei.