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   OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19   

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https://dejure.org/2020,27754
OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19 (https://dejure.org/2020,27754)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.06.2020 - 1 UF 147/19 (https://dejure.org/2020,27754)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 1 UF 147/19 (https://dejure.org/2020,27754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung bei fehlender Erwähnung von Anrechten für Ausgleichsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 592
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19
    Die Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (BGH FamRZ 2015, 2125).

    Diese liegt bereits in der Gefahr einer abweichenden Beurteilung dieser Rechtslage durch ein später mit dem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch befasstes Gericht (Borth FamRZ 2016, 14; vgl. zu § 18 VersAusglG: BGH NJW-RR 2016, 449).

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19
    Denn dem ausdrücklichen Hinweis auf ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenes Anrecht nach § 224 Abs. 4 FamFG wird rechtskraftbeschränkende Wirkung zugebilligt (BGH NZFam 2017, 20).

    Er verdeutlicht, dass eine bewusste Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung vorliegt, deren Rechtskraft einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich des benannten Anrechts selbst dann nicht entgegensteht, wenn dieses bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung ausgleichsreif war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist (BGH NZFam 2017, 20).

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13

    VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19
    Außerdem kommt dessen Benennung im Regelfall lediglich deklaratorische Bedeutung zu (BGH FamRZ 2015, 2130), weshalb auch ein vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenes Anrecht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann.

    Wenn auch der Benennung des Anrechts in den Gründen regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 2015, 2130) und das erkennende Gericht im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hieran nicht gebunden ist (BT-Drs 16/10144, 96), war nach vorstehenden Ausführungen aufgrund der rechtskraftbeschränkenden Wirkung der ausdrücklichen Benennung des Anrechts auf die Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich hervorzuheben, dass auch bezüglich dieses vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der B der USA der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

  • OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15

    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19
    Der eine Beschwerdeberechtigung ablehnenden Ansicht ist zwar zuzugeben, dass auch soweit das Familiengericht dieser Verpflichtung nicht gerecht wurde auf ein Rechtsmittel keine abweichende Tenorierung der angegriffenen Entscheidung erreicht werden kann, da § 224 Abs. 4 FamFG vorsieht, dass das dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltene Anrecht nur in den Gründen erwähnt wird (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56; OLG Celle FamRZ 2018, 1581).
  • OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 13 UF 145/22
    Die Benennungspflicht nach § 224 Abs. 4 FamFG entfaltet eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung insoweit, als Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Gericht - das grundsätzlich über den Versorgungsausgleich im Ganzen zu entscheiden hat (BGH NZFam 2017, 20) - das dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehaltende Anrecht bewusst unberücksichtigt gelassen hat (BGH NZFam 2017, 20; OLG Frankfurt BeckRS 2020, 28168; OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710 ; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, § 224 FamFG Rn. 20).

    Bei Vorliegen einer Teilentscheidung steht deren Rechtskraft einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich des benannten Anrechts selbst dann nicht entgegen, wenn dieses bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung ausgleichsreif gewesen war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist (BGH NZFam 2017, 20; OLG Frankfurt BeckRS 2020, 28168; OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710 ; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, § 224 FamFG Rn. 20).

    Durch die Erwähnung des dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechts in den Gründen nach § 224 Abs. 4 FamFG steht eindeutig fest, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit eröffnet ist, in einem späteren Verfahren wegen dieses Anrechts schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen (OLG Frankfurt BeckRS 2020, 28168).

  • OLG Brandenburg, 05.10.2023 - 13 UF 140/22

    Fortgang Versorgungsausgleichsverfahren bei Tod Antragsteller; Voraussetzungen

    Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilte Frage, ob ein an einem Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte bereits dadurch beschwert und beschwerdebefugt ist, dass in den Gründen der Entscheidung entgegen §§ 224 Abs. 4 FamFG , 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Verbleiben von Anrechten für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nicht benannt ist, kommt es daher vorliegend nicht an (für das Nichtvorliegen einer Beschwer: OLG Celle BeckRS 2018, 25679; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 80; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rn. 18; für das Vorliegen einer Beschwer: OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 28168; OLG Koblenz NJW-RR 2017, 710 ; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, § 224 FamFG Rn. 20).
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