Rechtsprechung
OLG Hamburg, 15.03.2019 - 12 WF 40/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Justiz Hamburg
§ 1353 Abs 1 BGB, § 26b EStG
Familiensache: Gemeinsame Einkommensteuerveranlagung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus; nachwirkende Verpflichtung zum ehelichen Beistand - Deutsches Notarinstitut
EStG §§ 26, 26b; BGB § 1353 Abs. 1
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus
- familienrechtsiegen.de
Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinsame Veranlagung
- rechtsportal.de
BGB § 1353 Abs. 1
Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Recht und Pflicht einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer auch nach Ehescheidung
- Jurion (Kurzinformation)
Recht und Pflicht einer Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer auch nach Ehescheidung
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 12.02.2019 - 730 F 211/18
- OLG Hamburg, 15.03.2019 - 12 WF 40/19
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 1688
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter …
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2019 - 12 WF 40/19
Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH, FamRZ 2010, 269, Rn. 2, 11;… ausdrücklich: OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 27). - OLG Dresden, 03.06.2004 - 21 UF 144/04
Zulässigkeit einer Elternvereinbarung über die elterliche Sorge
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2019 - 12 WF 40/19
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Ehegatten bestimmende Einkommensteuerbescheid des Anspruchsgegners bereits unanfechtbar ist, gegenüber dem die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG geltend machenden Anspruchsteller aber noch kein abschließender Bescheid ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 125, juris Rn. 8ff).