Rechtsprechung
OLG Hamburg, 16.11.2007 - 2 Ws 263/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung eines Kostenvorschusses für die Anreise zur Berufungshauptverhandlung auf Grundlage der Rechtsvorschriften über die Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Reisekostenvorschusszahlung
- Judicialis
StPO § 214 Abs. 1; ; StPO § 304; ; StPO § 305; ; StPO § 329 Abs. 1; ; StPO § 329 Abs. 2; ; StPO § 329 Abs. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.10.2007 - 712 Ns 96/07
- OLG Hamburg, 16.11.2007 - 2 Ws 263/07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.03.1975 - IV ARZ (VZ) 29/74
Reiseentschädigung an mittellose Partei
Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2007 - 2 Ws 263/07
Rechtsgrundlage für eine derartige Entscheidung ist nicht die bundeseinheitliche, in Hamburg durch Allgemeinverfügung der Justizbehörde Nr. 15/2006 vom 26. Juni 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft getretene bloße Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" (HmbJVBl 2006, 71), sondern eine entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften über die Prozesskostenhilfe (vgl. BGH in NJW 1975, 1124; OLG Stuttgart in NJW 1956, 473). - OLG Stuttgart, 19.11.1955 - 8 W 360/55
Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2007 - 2 Ws 263/07
Rechtsgrundlage für eine derartige Entscheidung ist nicht die bundeseinheitliche, in Hamburg durch Allgemeinverfügung der Justizbehörde Nr. 15/2006 vom 26. Juni 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft getretene bloße Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" (HmbJVBl 2006, 71), sondern eine entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften über die Prozesskostenhilfe (vgl. BGH in NJW 1975, 1124; OLG Stuttgart in NJW 1956, 473). - OLG Düsseldorf, 23.02.1983 - 1 Ws 901/82
Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2007 - 2 Ws 263/07
Die Entscheidung über eine Reisekostenvorschusszahlung an einen Angeklagten stellt keine von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffene Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme im Sinne von § 23 EGGVG dar, sondern einen Rechtsprechungsakt, der als richterliche Maßnahme grundsätzlich der Beschwerde statt des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist (vgl. OLG Bremen in NJW 1965, 1617; OLG Düsseldorf in MDR 1983, 689;… Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 14;… Schneider, JVEG Anhang Rdn. 5 m.w.N.).
- BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08
Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein …
- KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
Strafbefehlsverfahren: Genügende Entschuldigung des Ausbleibens in der …
Dagegen ist Mittellosigkeit, die den Angeklagten an der Reise zum Gerichtsort hindert und auch ohne Pflichtverletzung nicht durch staatliche Leistungen überbrückt werden kann, als genügender Entschuldigungsgrund anzusehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007 - 2 Ws 263/07 - juris Rdn. 12;… Graf in BeckOK StPO a.a.O., § 329 Rdn. 25).(a) Zwar kann von einem Angeklagten, dem (wie hier) die Möglichkeit der Beantragung von Reisemitteln bekannt ist, regelmäßig - auch ohne entsprechende Hinweise im Ladungsformular - erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig, jedenfalls aber in angemessener Zeit vor dem Termin und mit nachprüfbaren Angaben zur Mittellosigkeit stellt, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2007, a.a.O.).
- KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15
Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug
Danach ist der Anstaltsleiter auch berechtigt, für die Größenmaße oder den Rauminhalt von Hörfunk- und Fernsehgeräten allgemeine Obergrenzen festzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 Ws 263/07 -).