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   OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05   

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https://dejure.org/2005,2809
OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05 (https://dejure.org/2005,2809)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2005 - 15 W 337/05 (https://dejure.org/2005,2809)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2005 - 15 W 337/05 (https://dejure.org/2005,2809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechtes bei Verweigerung ohne ausreichenden Grund; Interesse der Grundstückseigentümer an Erhöhung von Erbbauzins; Freizügigkeit und wirtschaftliche Freiheit des Erbbauberechtigten; ...

  • Judicialis

    ErbbauVO § 7; ; ErbbauVO § 9 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9a Abs. 1
    Rechtsstellung des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ErbbauVO §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3, 9a
    Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts kann nicht von Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses abhängig gemacht werden

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Zustimmung zur Erbbaurechtsübertragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2006, 206
  • NZM 2006, 276
  • Rpfleger 2006, 259
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 13.07.1995 - 15 W 187/95

    Voraussetzungen für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    Die vom Gesetzgeber gewollte Freizügigkeit und wirtschaftliche Freiheit des Erbbauberechtigten darf durch eine willkürliche Verweigerung der Zustimmung nicht beeinträchtigt werden (Senat NJWE-MietR 1996, 58; Ingenstau/Hustedt, ErbbauVO, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 6; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 3. Aufl., Kap. 4 Rdnr. 191).

    Richtig ist zwar, dass durch den Zweck der Zustimmungspflicht auch die von dem Grundstückseigentümer beabsichtigte Erzielung des ihm nach dem Erbbaurechtsvertrag zustehenden Erbbauzinses geschützt wird (BGHZ 100, 107; OLG Hamburg, OLGZ 1988, 385; Senat NJWE-MietR 1996, 58).

    3 Z 113/86|BGH; 12.11.1986; V ZR 273/84|BGH; 10.07.1986; III ZR 44/85">NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat, OLGZ 1976, 260, NJW-RR 1993, 1106 sowie NJWE-MietR 1996, 58).

  • BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86

    Rechte des Gläubigers in der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    Richtig ist zwar, dass durch den Zweck der Zustimmungspflicht auch die von dem Grundstückseigentümer beabsichtigte Erzielung des ihm nach dem Erbbaurechtsvertrag zustehenden Erbbauzinses geschützt wird (BGHZ 100, 107; OLG Hamburg, OLGZ 1988, 385; Senat NJWE-MietR 1996, 58).
  • OLG Hamm, 27.05.1993 - 15 W 27/93

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an einem kirchlichen Grundstück

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    3 Z 113/86|BGH; 12.11.1986; V ZR 273/84|BGH; 10.07.1986; III ZR 44/85">NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat, OLGZ 1976, 260, NJW-RR 1993, 1106 sowie NJWE-MietR 1996, 58).
  • OLG Hamm, 12.01.1976 - 15 W 211/75
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    3 Z 113/86|BGH; 12.11.1986; V ZR 273/84|BGH; 10.07.1986; III ZR 44/85">NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat, OLGZ 1976, 260, NJW-RR 1993, 1106 sowie NJWE-MietR 1996, 58).
  • OLG Hamm, 30.07.1991 - 15 W 97/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    Deshalb bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob an der Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1992, 58 = DNotZ 1992, 368; anders nunmehr BayObLG FGPrax 1999, 89) festzuhalten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren, in dem das Interesse des Antragstellers an der Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts der Wertfestsetzung zugrunde zu legen ist, auf den Verkehrswert des Erbbaurechts abzustellen ist.
  • BayObLG, 10.03.1999 - 3Z BR 265/94

    Schutzwürdiges Interesse an der Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    Deshalb bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob an der Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1992, 58 = DNotZ 1992, 368; anders nunmehr BayObLG FGPrax 1999, 89) festzuhalten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren, in dem das Interesse des Antragstellers an der Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts der Wertfestsetzung zugrunde zu legen ist, auf den Verkehrswert des Erbbaurechts abzustellen ist.
  • OLG Hamburg, 21.12.1987 - 2 W 49/87
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    Richtig ist zwar, dass durch den Zweck der Zustimmungspflicht auch die von dem Grundstückseigentümer beabsichtigte Erzielung des ihm nach dem Erbbaurechtsvertrag zustehenden Erbbauzinses geschützt wird (BGHZ 100, 107; OLG Hamburg, OLGZ 1988, 385; Senat NJWE-MietR 1996, 58).
  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 163/97

    Zustimmung zur Bildung von Wohnungseigentum durch den Grundstückseigentümer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05
    Eine andere Schlussfolgerung lässt in diesem Zusammenhang auch die von den Beteiligten zu 2) bis 4) angeführte Entscheidung des BGH (in NJW-RR 1998, 1387 f.) nicht zu.
  • OLG Hamm, 09.07.2007 - 15 W 84/07

    Ausreichender Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Erbbaurechtsveräußerung

    Die vom Gesetzgeber gewollte Freizügigkeit und wirtschaftliche Freiheit des Erbbauberechtigten darf durch eine willkürliche Verweigerung der Zustimmung nicht beeinträchtigt werden (Senat NJW-RR 2006, 656 = JMBl NW 2006, 91; DNotZ 2006, 206 = Rpfleger 2006, 259; Ingenstau/ Hustedt, ErbbauVO, 8. Aufl., § 7 Rn. 6; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 191).
  • OLG Hamm, 19.11.2015 - 5 U 74/15

    Haftung des Grundstückseigentümers wegen Verweigerung der Zustimmung zur

    Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des 15. Zivilsenats vom 03.11.2005 mit dem Aktenzeichen 15 W 337/05 (veröffentlicht u. a. in NZM 2006, 276 ff.) anzuführen.
  • LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 152/19
    Ebenso wenig hat die Beklagte ihre nach dem Inhalt des Erbbaurechts erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts - was unzulässig wäre - davon abhängig gemacht, dass der Kläger rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, die zu einer Veränderung oder Klarstellung des dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses führen sollen, insbesondere zu einer über § 9a ErbbauRG hinausgehenden Erhöhung des Erbbauzinses (vgl. hierzu OLG Hamm, B. v. 03.11.2005, DNotZ 2006, 206 ff., zitiert nach juris).
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