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   OLG Hamm, 06.11.2018 - I-21 U 112/18   

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https://dejure.org/2018,44179
OLG Hamm, 06.11.2018 - I-21 U 112/18 (https://dejure.org/2018,44179)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2018 - I-21 U 112/18 (https://dejure.org/2018,44179)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2018 - I-21 U 112/18 (https://dejure.org/2018,44179)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 307
    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des Berufungsantrags des Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 16 U 47/17

    Sofortiges Anerkenntnis des erstinstanzlich erfolgreichen Rechtsmittelbeklagten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2018 - 21 U 112/18
    Ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO kann auch dann ergehen, wenn der Kläger den Berufungsantrag des Beklagten anerkennt (Anschluss an: OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1743, 1744; OLG Frankfurt/M., BeckRS 2017, 120905).

    Der Senat hält diese Auffassung indes für nicht überzeugend, weil sowohl der Wortlaut des § 307 ZPO, wonach nicht nur der Beklagte, sondern jede Partei einen Anspruch anerkennen kann, als auch die Interessenlagen der Parteien gegen die Notwendigkeit einer Umdeutung und für die Anwendung des § 307 ZPO auch auf das Anerkenntnis des Berufungsbegehrens des Beklagten durch den Kläger sprechen (OLG Frankfurt a. M. Urteil v. 8.8.2017, Az. 16 U 47/17, BeckRS 2017, 120905 [Rz. 17]; OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1743, 1744).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2002 - 16 UF 512/01

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis des erstinstanzlich erfolgreichen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2018 - 21 U 112/18
    Ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO kann auch dann ergehen, wenn der Kläger den Berufungsantrag des Beklagten anerkennt (Anschluss an: OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1743, 1744; OLG Frankfurt/M., BeckRS 2017, 120905).

    Der Senat hält diese Auffassung indes für nicht überzeugend, weil sowohl der Wortlaut des § 307 ZPO, wonach nicht nur der Beklagte, sondern jede Partei einen Anspruch anerkennen kann, als auch die Interessenlagen der Parteien gegen die Notwendigkeit einer Umdeutung und für die Anwendung des § 307 ZPO auch auf das Anerkenntnis des Berufungsbegehrens des Beklagten durch den Kläger sprechen (OLG Frankfurt a. M. Urteil v. 8.8.2017, Az. 16 U 47/17, BeckRS 2017, 120905 [Rz. 17]; OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1743, 1744).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12

    Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2018 - 21 U 112/18
    Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunehmend erleichtert hat (BGH NJW-RR 2013, 1333, 1334).
  • OLG Hamm, 03.11.1994 - 4 U 6/91
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2018 - 21 U 112/18
    Vielmehr kann prinzipiell jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1073).
  • OLG München, 14.07.2023 - 19 U 1370/23

    Wirksamkeit des Anerkenntnisses des Rechtsmittelantrags eines Beklagten durch den

    b) Nach der - aus Sicht des Senats vorzugswürdigen - Gegenansicht (OLG Hamm, Anerkenntnisurteil v. 06.11.2018, Az. 21 U 112/18, juris Rz 13 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.08.2017, Az. 16 U 47/17, juris Rz. 20; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.01.2002, Az. 16 UF 512/2001, juris Rz. 7 ff.; Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 307 Rz. 9) spricht gegen diese Auffassung schon der Wortlaut des § 307 ZPO, wonach jede Partei - nicht nur der Kläger - anerkennen kann.

    Gegenstand des Anerkenntnisses ist dabei der prozessuale Anspruch, wobei es sich nicht unbedingt um ein Leistungsbegehren im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB handeln muss; vielmehr kann prinzipiell jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden (OLG Hamm, Anerkenntnisurteil v. 06.11.2018, Az. 21 U 112/18, juris Rz 14; Urteil v. 03.11.1994, Az. 4 U 6/91, juris Rz. 21; Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vorbem. z. §§ 306, 307 Rz. 1).

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