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   OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23   

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https://dejure.org/2023,11232
OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23 (https://dejure.org/2023,11232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2023 - 3 ORs 22/23 (https://dejure.org/2023,11232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2023 - 3 ORs 22/23 (https://dejure.org/2023,11232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 206a, StPO § 467 Abs. 1, StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
    Revision, Tod des Angeklagten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 1
    Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Tod des Angeklagten; Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu Lasten der Staatskasse nach Einstellung des Verfahrens; Unbilligkeit der Kostentragung durch den Angeklagten in Abweichung des § 467 Abs. 1 StPO

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 802 Ds 302/21
  • OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17

    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23
    Das Verfahren war gemäß § 206a StPO einzustellen, weil der Angeklagte ausweislich der Sterbeurkunde am 07. März 2023, mithin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und während des Revisionsverfahrens verstorben ist und durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15

    Auslagenerstattung im Sicherungsverfahren gegenüber dem verstorbenen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23
    Sinn und Zweck der Vorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (BGH, Beschluss vom 05. April 2016 - 5 StR 525/15 -, NStZ-RR 2016, 263 m.w.N.).
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