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   OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96   

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https://dejure.org/1997,3332
OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96 (https://dejure.org/1997,3332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 (https://dejure.org/1997,3332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 18 U 243/96 (https://dejure.org/1997,3332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 197 198 199 200 201 225
    Verjährungsbeginn für Zinsforderung bei Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1476
  • MDR 1997, 913
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96
    Unter der Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH NJW 1971, 979).

    Auch in einem solchen Fall folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunktes für § 198 BGB aus der Erwägung, daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 1971, 979).

    Die §§ 199, 200 BGB enthalten Sonderregelungen, die auf Fälle der Kündigung und der Anfechtung beschränkt sind und die auf Fälle der Entstehung eines Anspruches durch Rücktritt, Widerruf oder eine sonstige Handlung des Gläubigers - wie z.B. Vorlage oder Erteilung einer Rechnung oder des Eintritts eines Potestativbedingung nach der herrschenden Meinung, der der Senat folgt (BGH NJW 1971, 979; NJW 1982, 931; Palandt-Heinrichs, BGB, §§ 199/200 BGB, Rndr. 2) nicht anzuwenden sind.

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 222/80

    Verjährung von Ansprüchen bei Fälligkeit mit Rechnungserteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96
    Von einem Verstoß gegen das Verbot der Erschwerung der Verjährung nach § 225 BGB kann insoweit nicht die Rede sein (vgl. BGH NJW 1982, 930, 931).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 32/89

    Zulässigkeit eines Teilurteils - Voraussetzungen für den Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96
    Soweit eine unterschiedliche Beurteilung von Umständen in Betracht kommt, die sowohl für das Teilurteil als auch für das Schlußurteil erheblich sind, ist eine Entscheidung durch Teilurteil ausgeschlossen (vg. BGH NJW 91, 570 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 321 Nr. 2).
  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

    Beschwer durch ein Grundurteil; Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers auf

    Ob § 197 BGB a.F. Zinsen erfasst, die nur einmal zu zahlen sind, also keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (so OLG Hamm NJW-RR 1997, 1476; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 197 Rdn. 5), kann offen bleiben.
  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 505/09

    Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 VwVfG TH 2009 und des sog.

    Allerdings wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen).

    Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl, BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 - auszugsweise auch in juris).

  • OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03

    Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des

    Zwar verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen auch dann gem. § 197 a.F. BGB, wenn sie in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind (OLG Hamm, Urt. v. 19. Juni 1997 - 18 U 243/96 - NJW-RR 1997, 1476).
  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 157/09

    Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009

    Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl, BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476 - auszugsweise auch in juris).

    Allerdings wurde bzw. wird die Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen "entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1997 - 18 U 243/96 - juris m. w. N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. - dort auch zu möglichen Ausnahmen).

  • AG Villingen-Schwenningen, 20.03.2000 - 6 C 386/99

    Anspruch eines Wasserversorgungsunternehmens aus Wasserlieferung und Entsorgung

    Auch bei einem aufschiebend bedingten Anspruch tritt die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (BGH NJW-RR 97, 1476; BGH NJW 91, 836; Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 198 BGB Rdnr. 3).

    In einem solchen Fall liegt auch weder ein Verbot der Erschwerung der Verjährung nach § 225 BGB vor noch ist die "Entstehung" des Anspruches i. S. von § 198 Satz 1 BGB entsprechend den §§ 199, 200 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, da die in §§ 199, 200 BGB enthaltenen Sonderregelungen auf Fälle der Entstehung eines Anspruches durch Erteilung einer Rechnung nicht anzuwenden sind (BGH NJW-RR 97, 1476 (1477); BGH NJW-RR 87, 945 (946); Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., §§ 199, 200 BGB Rdnr. 2 und § 225 BGB Rdnr. 3).

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