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   OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18   

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OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18 (https://dejure.org/2019,49802)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2019 - 13 U 53/18 (https://dejure.org/2019,49802)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. September 2019 - 13 U 53/18 (https://dejure.org/2019,49802)
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Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Insofern wird durch die Veröffentlichung von Teilen seines Schreibens weder der anwaltliche Ruf des Klägers beeinträchtigt noch seine Tätigkeit für Herrn P in ein schlechtes Licht gerückt (vgl. dazu KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234: dort war durch die Berichterstattung der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden, der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Auch die Berufsfreiheit des Klägers sei durch die Veröffentlichung nicht betroffen, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) ergebe, in dem auch ein anwaltliches Schreiben streitgegenständlich gewesen und in welchem die Berufsfreiheit nicht in besonderer Weise thematisiert worden sei.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145 m.w.N.).

    Aus den betreffenden Formulierungen geht hervor, dass der Kläger dies mit Nachdruck und deutlichen Worten tut; dies stellt aber kein Verhalten bzw. Vorgehen dar, welches ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums nach sich ziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145).

    Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Meinungsfreiheit als Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung in der Ausübung der Kommunikation mit anderen berufen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) und sie darüber hinaus mit der Wiedergabe der inhaltlich und dem Kontext nach zutreffenden Zitate ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert.

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, juris Rn. 27).

    (a) Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) aufgrund der schlichten Nichterwähnung von Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich eine Aussage dahingehend treffen wollte, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen war, zumal es dort nicht um ein Mandatsverhältnis des Berufsträgers ging, sondern ein Vorgehen im eigenen Interesse bzw. im Interesse eines Sozius.

  • KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06

    Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • KG, 29.09.2009 - 9 W 135/09

    Internetveröffentlichung einer Aufstellung über von einer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Insofern ist dann ohne praktische Relevanz, ob man wegen der Berufsnähe (auch) einen Eingriff in das Recht am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" - das entgegen dem Wortlaut auch den freien Berufen zusteht (allg. Ansicht, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 134 m.w.N.) - prüfen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608 für Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen bei GbR als Antragstellerin unter Offenlassen der Frage eines Eingriffs ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Eine solche Vertraulichkeit kann möglicherweise im Einzelfall auch anwaltlichen Schriftsätzen zukommen, wenn sie - etwa in einer Recherche über brisantes Material - in einer vertraulichen Umgebung gewechselt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 zu Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien im Zuge der Recherche) oder aber im Rahmen einer sog. Hintergrundinformation ausgetauscht werden, hinsichtlich derer die Beklagte dann unter Umständen einer Geheimhaltungspflicht unterworfen wäre.

    Denn ein einseitiger Geheimhaltungswille und ein enttäuschtes Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, sind deliktisch gerade nicht absolut geschützt (BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

  • OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07

    Zitate von Anwaltsschriftsätzen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

  • LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts hinsichtlich Zitierens aus seinem

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    (e) Ebenso wenig tangiert die Veröffentlichung das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.2004 - 2 BvR 1520/01, juris Rn. 101) Recht zur Verschwiegenheit des Anwalts.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten - sei es als Zitat oder in indirekter Rede - entscheidend, ob der Dritte, gemessen an Wortwahl, Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerungen diese tatsächlich so abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1981 - VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, juris Rn. 25 f.).
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 144/07

    Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen

  • OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12

    Zur Wirksamkeit eines sog. E-Mail-"Disclaimers"; Schutz vor Veröffentlichung

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi

  • LG Hamburg, 06.11.1987 - 74 O 526/87
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07

    Zitat aus anwaltlicher E-Mail

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • LG Hamburg, 28.01.2011 - 325 O 196/10

    Links auf Telemedicus und OpenJur

  • LG Hamburg, 08.12.2016 - 310 O 124/16

    Urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
  • LG Köln, 30.06.2017 - 28 O 194/17
  • RG, 17.06.1892 - 1671/92

    1. Ist das Gericht, wenn von mehreren Angeklagten nur einer den Einwand der

  • RG, 10.04.1905 - VI 316/04

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Preßdelikten

  • RG, 15.01.1912 - VI 128/11

    Fliegender Gerichtsstand 1912

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