Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.01.2020 - I-15 W 433/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nacherbenvermerk, Entgeltlichkeit, Vorausvermächtnis, Erbschein
- IWW
BGB §§ 2110 Abs. 2, 2113; GBO § 51
Nacherbenvermerk, Entgeltlichkeit, Vorausvermächtnis, Erbschein
- notar-drkotz.de
Übertragung eines Nachlassgrundstücks in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zulässigkeit einer Verfügung der Vorerben in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Tecklenburg, 05.08.2019 - LR-4532
- OLG Hamm, 21.01.2020 - I-15 W 433/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 891
- FamRZ 2020, 1597
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15
Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über …
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2020 - 15 W 433/19
Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur ist ein Vorausvermächtnis nur dann ausdrücklich im Erbschein auszuweisen, wenn es einen einzigen Vorerben gibt (BGHZ 32, 60; Senat ZErb 2015, 288; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133;… Burandt/Rojahn/Lang, BGB, 3. Auflage, § 2110 Rn.7; BeckOK-Litzenburger, BGB, 51. Edition 2019, § 2110 Rn.5). - BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2020 - 15 W 433/19
Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur ist ein Vorausvermächtnis nur dann ausdrücklich im Erbschein auszuweisen, wenn es einen einzigen Vorerben gibt (BGHZ 32, 60; Senat ZErb 2015, 288; OLG Hamburg FGPrax 2016, 133;… Burandt/Rojahn/Lang, BGB, 3. Auflage, § 2110 Rn.7; BeckOK-Litzenburger, BGB, 51. Edition 2019, § 2110 Rn.5).
- OLG Frankfurt, 05.03.2024 - 21 W 80/23
Adoptivkinder als durch den Begriff des Abkömmlings eingesetzte Testamentserben; …
Jedoch ist ein solcher Ausweis verzichtbar, falls es sich nicht um einen alleinigen Vorerben handelt, sondern der Erblasser mehrere Vorerben nebeneinander eingesetzt hatte (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2020, 891).