Rechtsprechung
OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr für die Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute in den AGB einer Bank
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unwirksamkeit der Entgeltklausel für die Übertragung des Girokontos auf eine andere Bank
- Justiz Thüringen
§ 305 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 675f BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für den bargeldlosen Transfer des Restguthabens nach Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags - Verbraucherzentrale Bundesverband
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
Formularmäßige Vereinbarung eine Gebühr für die Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute in den AGB einer Bank - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Die letzte Überweisung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kontokündigung - Guthabenübertragung nicht gegen Gebühr!
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 675f, 305, 307
Unwirksamkeit der Entgeltklausel für die Übertragung des Girokontos auf eine andere Bank
- lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)
Keine Gebühr für Auszahlung eines Bankguthabens bei Vertragsende
- anwalt.de (Kurzinformation)
Guthabenübertragung nach Kontokündigung gebührenfrei
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Sparkasse darf nach Kontokündigung keine Gebühr für Guthabenübertragung berechnen - Bank ist gesetzlich zur Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende verpflichtet
Sonstiges
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Sparkasse darf nach Kontokündigung keine Gebühr für Guthabenübertragung berechnen
Verfahrensgang
- LG Gera, 11.07.2014 - 2 O 1280/13
- OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 1577
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03
BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein …
Auszug aus OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Der Kläger ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03 der Auffassung, die von der Beklagten verwendete Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.Dass es sich insoweit um eine entgeltpflichtige Leistung handele, habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03 ausgesprochen.
Denn eine Barauszahlung, wenngleich möglich, wäre gänzlich unüblich und für die Kunden unzumutbar (vgl. BGH…, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/05, juris Rn. 11; Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, juris Rn. 10).
c) Die von der Beklagten angeführte Aussage in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 49/04, juris Rn. 16 und Az. XI ZR 200/03, juris Rn. 16, zur Abgrenzung der Klausel über eine Entgeltpflicht bei der Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot einerseits und der Überweisung von einem Girokonto auf ein anderes andererseits, spricht nicht gegen die Einordnung der Klausel als Preisnebenabrede, weil in den Entscheidungen die Überweisung von einem Girokonto während des laufenden Zahlungsdiensterahmenvertrages, nicht der bargeldlose Transfer des Guthabens nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages behandelt wird.
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Auszug aus OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegen und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 24 f. m.w.N.).Eine Klausel, mit der ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit normiert, zu deren Erbringung es gesetzlich verpflichtet ist, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 66 m.w.N.).
- BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87
Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem …
Auszug aus OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn eine Nebenabrede ihre preiserhöhende Wirkung nicht hinreichend erkennbar werden lässt (BGH, Urteil vom 24.11.1988 - III ZR 188/87, juris Rn. 26).
- BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10
Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Auszug aus OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Treu und Glauben gebieten, dass in der Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sind, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, juris Rn. 45). - BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung von Wertpapieren …
Auszug aus OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
c) Die von der Beklagten angeführte Aussage in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 49/04, juris Rn. 16 und Az. XI ZR 200/03, juris Rn. 16, zur Abgrenzung der Klausel über eine Entgeltpflicht bei der Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot einerseits und der Überweisung von einem Girokonto auf ein anderes andererseits, spricht nicht gegen die Einordnung der Klausel als Preisnebenabrede, weil in den Entscheidungen die Überweisung von einem Girokonto während des laufenden Zahlungsdiensterahmenvertrages, nicht der bargeldlose Transfer des Guthabens nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages behandelt wird. - BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Auszug aus OLG Jena, 13.02.2015 - 1 U 541/14
Im Hinblick auf diese Sonderleistung wäre die Klausel ggf. nur der Kontrolle entzogen, wenn der Fall des alleinigen bargeldlosen Transfers des Restguthabens ausdrücklich ausgenommen wäre (BGH, Urteil vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08, juris Rn. 14).