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   OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11   

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https://dejure.org/2011,7204
OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11 (https://dejure.org/2011,7204)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.11.2011 - 1 UF 346/11 (https://dejure.org/2011,7204)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. November 2011 - 1 UF 346/11 (https://dejure.org/2011,7204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 16 Abs. 1, 3 VersAusglG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG
    § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG gilt nur für angleichungsdynamische Anrechte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von im Beitrittsgebiet erworbener regeldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich

  • Justiz Thüringen

    § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 16 Abs 1 VersAusglG, § 16 Abs 3 S 2 VersAusglG, § 3 Abs 1 Nr 5 VAÜG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Umrechnung von im Beitrittsgebiet erworbenen regeldynamischen Anrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung im Beitrittsgebiet erworbener regeldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 16 Abs. 1, 3 VersAusglG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG
    § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG gilt nur für angleichungsdynamische Anrechte.

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und angleichungsdynamische Anwartschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 638
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 07.06.2010 - 9 UF 28/10

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit neuen Rechts; interne Teilung

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
    Mit dem Inkrafttreten des VAStrRefG zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber hierzu für Beamte und Richter, die dem Bundesrecht unterliegen, die interne Teilung bestimmt (§ 5 VAStrRefG; vgl. Rehbein, Anmerkung zu OLG Brandenburg vom 07.06.2010, Az. 9 UF 28/10, jurisPR-FamR 6/2011, Anm. 7).

    Die Frage ist streitig, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbene Anwartschaften - d.h. Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen sind unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2011, 813; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1593; a.A.: OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 6), worauf der Senat mit Verfügung vom 22.09.2011 hingewiesen hat.

  • OLG Dresden, 24.09.2010 - 23 UF 607/10
    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
    Die Frage ist streitig, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbene Anwartschaften - d.h. Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen sind unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2011, 813; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1593; a.A.: OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 6), worauf der Senat mit Verfügung vom 22.09.2011 hingewiesen hat.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat.

  • OLG Bamberg, 20.12.2010 - 2 UF 245/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerde eines Versicherungsträgers wegen

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
    In die Bemessung des Beschwerdewertes sind beim Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht nur das beschwerdegegenständliche Anrecht, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da sich insbesondere im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG eine isolierte Betrachtung nur eines Anrechtes verbietet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232-1233).
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
    Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (Az. XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635-637) entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht.
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 1989) sind nur solche Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar sind.
  • OLG Jena, 14.06.2010 - 1 WF 204/10

    Versorgungsausgleichssache: Bestimmung des Verfahrenswertes bei

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2011 - 1 UF 346/11
    Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2013 - 3 UF 78/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Nach alledem ist davon auszugehen, dass es sich bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte erfasst, um ein Redaktionsversehen handelt (OLG Dresden, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 10.1.2012 - 9 UF 267/11, BeckRS 2012, 05275; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 30.5.2013 - 10 UF 45/11, BeckRS 2013, 09491 Rn. 40; OLG Jena, Beschluss vom 7.11.2011 - 2 UF 316/11, BeckRS 2011, 25915; Beschluss vom 22.11.2011 - 1 UF 346/11, BeckRS 2011, 27540; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1593).
  • OLG Naumburg, 26.09.2013 - 8 UF 44/13

    Versorgungsausgleich: Anspruch eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten

    d) Die Bestimmung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anordnet, ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte gilt, die "angleichungsdynamisch" sind, und nicht für Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber "regeldynamisch" geworden sind, etwa weil eine Anpassung der Anrechte an das Westniveau erfolgt ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf OLG Jena, FamRZ 2012, 638 ff., wo auf OLG Dresden, FamRZ 2011, 813 f. verwiesen wird), und eine solche Anpassung ist beim Versorgungsausgleich auch dann noch - rückwirkend - zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist, denn bei einer - gesetzlichen - Anpassung von Anrechten an das Westniveau handelt es sich um bloße "rechtliche Veränderungen" nach dem Ende der Ehezeit, die den Status des Ausgleichpflichtigen unberührt lassen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 Vers-AusglG) gilt, es sich also um "Veränderungen" handelt, die auf die Ehezeit "zurückwirken" (§ 5 Abs. 2 VersAusglG; Palandt/Brudermüller a.a.O., § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 941).
  • OLG Naumburg, 27.09.2013 - 8 UF 44/13

    Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf das Recht eines Zeitsoldaten auf

    d) Die Bestimmung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG , die eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anordnet, ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte gilt, die "angleichungsdynamisch" sind, und nicht für Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber "regeldynamisch" geworden sind, etwa weil eine Anpassung der Anrechte an das Westniveau erfolgt ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf OLG Jena, FamRZ 2012, 638 ff. , wo auf OLG Dresden, FamRZ 2011, 813 f. verwiesen wird), und eine solche Anpassung ist beim Versorgungsausgleich auch dann noch - rückwirkend - zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist, denn bei einer - gesetzlichen - Anpassung von Anrechten an das Westniveau handelt es sich um bloße "rechtliche Veränderungen" nach dem Ende der Ehezeit, die den Status des Ausgleichpflichtigen unberührt lassen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 Vers-AusglG) gilt, es sich also um "Veränderungen" handelt, die auf die Ehezeit "zurückwirken" ( § 5 Abs. 2 VersAusglG ; Palandt/Brudermüller a.a.O., § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 941 ).
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