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   OLG Köln, 02.10.2009 - 4 WF 110/09   

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https://dejure.org/2009,6165
OLG Köln, 02.10.2009 - 4 WF 110/09 (https://dejure.org/2009,6165)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2009 - 4 WF 110/09 (https://dejure.org/2009,6165)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Oktober 2009 - 4 WF 110/09 (https://dejure.org/2009,6165)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltskontrolle der Unterhaltsregelung in einem Ehevertrag

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 1560; ; BGB § 1587 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 4

  • rewis.io
  • fr-blog.com

    Auskunftspflicht bei notarieller Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1560
    Inhaltskontrolle der Unterhaltsregelung in einem Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 4 WF 110/09
    Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Nichtigkeit von Eheverträgen (vgl. hierzu u. a. BGH FamRZ 2005, 691 bis 693) kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegend von der Antragstellerin angegriffene notarielle Ehevertrag zwischen den Parteien unwirksam ist.
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 4 WF 110/09
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2005, 26 f.; FamRZ 2005, 185 ff.).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 4 WF 110/09
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2005, 26 f.; FamRZ 2005, 185 ff.).
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