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   OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17 - 35   

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OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17 - 35 (https://dejure.org/2017,25531)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17 - 35 (https://dejure.org/2017,25531)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 6 AuslS 45/17 - 35 (https://dejure.org/2017,25531)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabe einer Doping-Probe im Wege der Rechtshilfe

  • rechtsportal.de

    IRG § 61 Abs. 1 S. 2; IRG § 61 Abs. 1 S. 3
    Herausgabe einer Doping-Probe im Wege der Rechtshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Dopingvorwurf - Herausgabe einer Urinprobe nach Italien

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Dopingvorwurf - Herausgabe einer (kompletten) Urinprobe nach Italien?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dopingvorwurf: Urinprobe eines italienischen Leistungssportlers muss nur zum Teil an Italien herausgegeben werden - Übersendung von 10 ml der A-Probe genügt für beabsichtigte Untersuchungen der italienischen Behörden

Papierfundstellen

  • SpuRt 2017, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Dritter ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 - sowie SenE vom 27.07.2004, Ausl 92/04 - 24 und 25 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart a. a. O.).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist auch bei der Prüfung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG eine Abwägung der Rechte des betroffenen Dritten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates geboten und nur dann eine Ablehnung einer Herausgabe wegen Drittinteressen angezeigt, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit des Gegenstandes, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222; SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 28; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14 und 40).

    Richtig ist zwar, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 35 Abs. 1 DAG (Deutsches Auslieferungsgesetz von 1929) ergangen ist, aber auch nach dessen Wortlaut war die "Herausgabe [des begehrten Gegenstandes] nur zulässig, wenn die ausländische Regierung sich verpflichtete, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben." Der übereinstimmende Wortlaut von § 35 Abs. 1 DAG und § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG - Rechte dritter Personen müssen unberührt bleiben - steht daher nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101), einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entgegen.

    So wie die Überlassung von Kopien regelmäßig den Zweck der Rechtshilfe ebenso wirksam, aber weniger einschneidend erfüllt (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris), kann der Zweck des vorliegenden Rechthilfeersuchens unter Berücksichtigung der betroffenen Drittinteressen bereits durch die Herausgabe einer Teilprobe erreicht werden.

    Die Herausgabe der Teilprobe erfolgt unter der zulässigen Bedingung (vgl. zur Zulässigkeit von Bedingungen SenE vom 20.10.2010, Az. 6 AuslS 101/09 - 95 -) der Versiegelung der Teilprobe sowie eines gesicherten Transportes durch die X unter Beachtung der von ihr aufgestellten Regularien.

  • OLG Köln, 13.12.2010 - 6 AuslS 121/10

    Herausgaberechtshilfe von Daten

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Nach der höchstrichterlichen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2001, 2 BvR 1142/00, NStZ-RR 2002, 16 ), ist es dafür ausreichend, wenn die Gegenstände Beweisbedeutung gewinnen können und dies nach den Umständen des Falles nicht völlig ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.1965, 4 ARs 32/64, BGHSt 20, 170; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 12 m. w. N.; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 12).

    Nach dieser weiten Auslegung ist allein erforderlich, dass ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit anhängig ist, für das die Gegenstände als Beweismittel erbeten werden; eine nähere Begründung für die Notwendigkeit der Herausgabe ist hingegen nicht erforderlich (vgl. SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -).

    Für das Formalerfordernis einer hinreichenden Beschlagnahmeanordnung ist zwar die potentielle Bedeutsamkeit des begehrten Gegenstandes als Beweismittel im konkreten Fall aufzuzeigen, jedoch ist eine nähere Begründung der Notwendigkeit der Herausgabe im Einzelnen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht erforderlich (vgl. SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn., 34 m. w. N.).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist auch bei der Prüfung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG eine Abwägung der Rechte des betroffenen Dritten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates geboten und nur dann eine Ablehnung einer Herausgabe wegen Drittinteressen angezeigt, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit des Gegenstandes, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222; SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 28; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14 und 40).

    Richtig ist zwar, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 35 Abs. 1 DAG (Deutsches Auslieferungsgesetz von 1929) ergangen ist, aber auch nach dessen Wortlaut war die "Herausgabe [des begehrten Gegenstandes] nur zulässig, wenn die ausländische Regierung sich verpflichtete, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben." Der übereinstimmende Wortlaut von § 35 Abs. 1 DAG und § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG - Rechte dritter Personen müssen unberührt bleiben - steht daher nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101), einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entgegen.

  • BGH, 23.06.1977 - 4 ARs 7/77

    Ersuchen seitens Jugoslawien um Herausgabe von Ablichtungen von Geschäftspapieren

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist auch bei der Prüfung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG eine Abwägung der Rechte des betroffenen Dritten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates geboten und nur dann eine Ablehnung einer Herausgabe wegen Drittinteressen angezeigt, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit des Gegenstandes, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222; SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 28; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14 und 40).

    Die Argumentation der Betroffenen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.06.1977 (4 AR 7/77, BGHSt 27, 222) vor Schaffung des IRG ergangen ist und damit nicht auf die heute geltende Rechtslage übertragbar sei (so auch Park, a. a. O.), überzeugt nicht.

    (2.) Die - auch mit Blick auf die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Effektivität im internationalen Rechtshilfeverkehr erforderliche - vom Senat vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die die drohenden Nachteile für die Betroffenen, die Bedeutung der Strafsache, die Beweiserheblichkeit des Herausgabegegenstandes sowie das beiderseitige Interesse der Staaten an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr sowie einer gemeinsamen Verbrechensbekämpfung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222) eingestellt worden sind, führt im Ergebnis dazu, dass die Herausgabe einer Teilprobe als milderes, aber ebenso effektives Mittel im Vergleich zu der Herausgabe der vollständigen Proben anzusehen und damit verhältnismäßig ist.

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2016 - 1 AK 64/15

    Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Nach der höchstrichterlichen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2001, 2 BvR 1142/00, NStZ-RR 2002, 16 ), ist es dafür ausreichend, wenn die Gegenstände Beweisbedeutung gewinnen können und dies nach den Umständen des Falles nicht völlig ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.1965, 4 ARs 32/64, BGHSt 20, 170; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 12 m. w. N.; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 12).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist auch bei der Prüfung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG eine Abwägung der Rechte des betroffenen Dritten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates geboten und nur dann eine Ablehnung einer Herausgabe wegen Drittinteressen angezeigt, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit des Gegenstandes, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222; SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 28; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14 und 40).

    Auch diese Frage ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vollumfänglich gerichtlich überprüfbar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, a. a. O.; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 9).

  • OLG Köln, 26.01.2011 - 6 AuslS 100/10

    Rechtshilfeverkehr mit Luxemburg; Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Nach den §§ 59, 66 Abs. 1 IRG ist Rechtshilfe "auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates" zu leisten, wobei es der Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle in der Regel nicht bedarf, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint (vgl. SenE vom 26.01.2011, 6 Ausl 100/10 - 71 - , NStZ 2012, 101; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 59 Rn. 10 f.).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist auch bei der Prüfung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG eine Abwägung der Rechte des betroffenen Dritten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates geboten und nur dann eine Ablehnung einer Herausgabe wegen Drittinteressen angezeigt, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit des Gegenstandes, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222; SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 28; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14 und 40).

    Richtig ist zwar, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 35 Abs. 1 DAG (Deutsches Auslieferungsgesetz von 1929) ergangen ist, aber auch nach dessen Wortlaut war die "Herausgabe [des begehrten Gegenstandes] nur zulässig, wenn die ausländische Regierung sich verpflichtete, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben." Der übereinstimmende Wortlaut von § 35 Abs. 1 DAG und § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG - Rechte dritter Personen müssen unberührt bleiben - steht daher nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101), einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entgegen.

  • OLG Oldenburg, 15.03.2012 - 1 Ausl 129/11
    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Droht dem berechtigen Dritten also durch die Herausgabe des begehrten Gegenstandes der vollständige Verlust seiner Rechte, so ist das Herausgabebegehren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. bspw. für rumänische Münzen, OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.2012, 1 Ausl 129/11, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob nur Dritte als Betroffene im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2015, 1 ARs 54/15, StV 2016, 248; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012, 1 OLG Ausl 166/11, StV 2013, 104 m. w. N.; Ahlbrecht, Internationales Strafrecht, 2008, Rn. 1028 m.w.N.) oder auch derjenige, gegen den das ausländische Verfahren als Beschuldigten geführt wird (so Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 61 IRG Rn. 14; vgl. auch Güntge in Ambos/König/Rackow, IRG, § 61 IRG Rn. 52), denn sowohl die Betroffene zu 1. als auch die Betroffene zu 2. sind Dritte im Sinne der Vorschrift.
  • OLG Nürnberg, 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11

    Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis für einen Antrag auf richterliche

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob nur Dritte als Betroffene im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2015, 1 ARs 54/15, StV 2016, 248; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012, 1 OLG Ausl 166/11, StV 2013, 104 m. w. N.; Ahlbrecht, Internationales Strafrecht, 2008, Rn. 1028 m.w.N.) oder auch derjenige, gegen den das ausländische Verfahren als Beschuldigten geführt wird (so Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 61 IRG Rn. 14; vgl. auch Güntge in Ambos/König/Rackow, IRG, § 61 IRG Rn. 52), denn sowohl die Betroffene zu 1. als auch die Betroffene zu 2. sind Dritte im Sinne der Vorschrift.
  • BGH, 19.02.1965 - 4 ARs 32/64

    Zulässigkeit einer richterlichen Beschlagnahme von zur persönlichen Habe des

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Nach der höchstrichterlichen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2001, 2 BvR 1142/00, NStZ-RR 2002, 16 ), ist es dafür ausreichend, wenn die Gegenstände Beweisbedeutung gewinnen können und dies nach den Umständen des Falles nicht völlig ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.1965, 4 ARs 32/64, BGHSt 20, 170; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 12 m. w. N.; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 12).
  • OLG Köln, 27.07.2004 - Ausl 92/04

    Dritter

    Auszug aus OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17
    Dritter ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 - sowie SenE vom 27.07.2004, Ausl 92/04 - 24 und 25 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart a. a. O.).
  • BVerfG, 14.08.2001 - 2 BvR 1142/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen

  • KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19

    Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Nürnberg, Frankfurt und Köln haben sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen, diese jedoch dahingehend fortgeführt, dass die Dritteigenschaft nicht nach deutschem Recht zu bestimmen, sondern "Betroffener" - und damit nicht "Dritter" - derjenige sei, gegen den sich das ausländische Ermittlungsverfahren richte (vgl. OLG Stuttgart StV 2016, 248; OLG Nürnberg StraFo 2012, 416; OLG Frankfurt NStZ 2005, 349; OLG Köln, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 20 f., und vom 27. Juli 2004 - Ausl 92/04 -, juris Rn. 1); nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln soll dabei in Fällen, in denen das Organ einer juristischen Person Beschuldigter des ausländischen Ermittlungsverfahrens ist, auch die juristische Person selbst "Betroffene" und deshalb nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) IRG antragsbefugt sein (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17-35 -, juris Rn. 21, vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 21, und vom 27. Juli 2004 ? Ausl 92/04 -, juris Rn. 1).

    Von der in dieser "denkbar weit" auszulegenden (vgl. Johnson aaO, § 66 Rn. 12) Norm verlangten Beweiserheblichkeit ist bereits dann auszugehen, wenn ein ausländisches Verfahren anhängig ist und die in Rede stehenden Gegenstände für dieses als Beweismittel erbeten werden (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 6 AuslS 45/17-35 -, juris Rn. 27, und vom 13. Dezember 2010 - 6 AuslS 121/10-82 -, juris Rn. 19).

    Aufgrund des auch bei Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 16, 17) sind allerdings, soweit auch Originaldokumente sichergestellt worden sind, an deren statt beglaubigte Kopien dieser Dokumente herauszugeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17-35 -, juris Rn. 59; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2016, 187, 188; Schierholt aaO Rn. 9); die ? eingriffsintensivere - Herausgabe von Originaldokumenten wäre angesichts der ergänzenden Erklärung der lettischen Behörden vom 11. Februar 2020, wonach für die dortigen Ermittlungen (hilfsweise) auch beglaubigte Kopien ausreichend seien, unverhältnismäßig.

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 2/21

    Rechtshilfeverfahren (Anrufung des Bundesgerichtshofes in Rechtshilfeverfahren:

    Beschuldigter des ausländischen Strafverfahrens in diesem Sinne ist nach einhelliger Auffassung, die auch das vorlegende Gericht nicht in Frage stellt, allein derjenige, gegen den sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17 ? 35, 6 Ausl S 45/17 ? 35, Rn. 21).

    Einer solchen Rechtsauffassung stünde ? soweit ersichtlich ? insbesondere weder der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 1995 ? (2) 4 Ausl 352/93, NStZ 1995, 455 noch Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2010 ? 6 AuslS 101/09 Rn. 21; Beschluss vom 27. Juli 2004 ? Ausl 92/04 (bloßer Hinweisbeschluss); Beschluss vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17?35) tragend entgegen.

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