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   OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96 (B)   

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OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96 (B) (https://dejure.org/1996,4752)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96 (B) (https://dejure.org/1996,4752)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 1996 - Ss 33/96 (B) (https://dejure.org/1996,4752)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96
    Allerdings geht Art. 103 Abs. 1 GG davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen: Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muß (vgl. BVerfGE 74, 1; Senat VRS 83, 447).
  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96
    Das Gebot des rechtlichen Gehör soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muß, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; das Gericht hat diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerGE 21, 194; 69, 148; 82, 35; Senat, NStZ 1988, 31; VRS 83, 446, 447; KK-OWi-Steindorf § 80 Rn. 41).
  • OLG Köln, 30.06.1992 - Ss 240/92

    Rechtsbeschwerde; Versagung des rechtlichen Gehörs; Rechtsfehler; Anwendung

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96
    Das Gebot des rechtlichen Gehör soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muß, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; das Gericht hat diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerGE 21, 194; 69, 148; 82, 35; Senat, NStZ 1988, 31; VRS 83, 446, 447; KK-OWi-Steindorf § 80 Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1974 - 1 Ss 532/73
    Auszug aus OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96
    Da erfahrungsgemäß noch kurz vor dem Termin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des Betroffenen -etwa die Anzeige einer Verhinderung- eingehen, muß sich der Tatrichter zwar vor Erlaß eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine Mitteilung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; BayObLG VRS 83, 56)).
  • BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91

    Verwerfungsurteil; Entschuldigungsgrund; Schriftsatz; Termin; Gericht;

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96
    Da erfahrungsgemäß noch kurz vor dem Termin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des Betroffenen -etwa die Anzeige einer Verhinderung- eingehen, muß sich der Tatrichter zwar vor Erlaß eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine Mitteilung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; BayObLG VRS 83, 56)).
  • OLG Köln, 22.08.1997 - Ss 483/97
    Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfG NJW 1983, 2763; Senatsentscheidung VRS 83, 446; 87, 207; Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96).

    Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (BVerfGE 74, 1, 5; Senatsentscheidung VRS 83, 446; Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96).

    Das Amtsgericht kann bei seiner Entscheidung nur solche Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt geworden sind (vgl. Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96).

  • KG, 20.08.2014 - 3 Ws (B) 388/14

    Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Pflicht des Tatrichters zur

    War auf der Geschäftsstelle bereits ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs bei Gericht eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos (vgl. Senat NZV 2009, 518; 2003, 586 und Beschluss vom 4. September 2000 - 3 Ws (B) 373/00 - [juris]; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 3. Aufl., § 74 Rn. 35; a.A. OLG Köln VRS 93, 357 [fehlende Kenntnis kann nur über ein Wiedereinsetzungsgesuch beanstandet werden]).

    Die Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Gerichts gebietet es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post zu ermitteln, ob Hinweise für eine Entschuldigung vorliegen (vgl. OLG Bamberg NZV 2009, 355; OLG Köln VRS 93, 357; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 31).

    Ob die Einreichung eines Verlegungsantrags bei einer unter den gegebenen Umständen undienlichen Gerichtsstelle Anlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte geben können, muss der Senat nicht entscheiden (vgl. BayObLG aaO; OLG Köln VRS 93, 357).

  • OLG Bamberg, 27.01.2009 - 2 Ss OWi 1613/08

    Bußgeldverfahren: Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Richters vor einer

    Die Aufklärungspflicht gebietet es dagegen nicht, (auch) bei der allgemeinen gerichtlichen Eingangsstelle nachzuforschen, ob dort eine entsprechende Nachricht des Betroffenen eingegangen ist (Anschluss an BayObLG VRS 83, 56 und OLG Köln VRS 93, 357).

    Die Sachaufklärungspflicht gebietet es dagegen nicht, bei der Einlaufstelle nachzuforschen, ob dort ein Entschuldigungsschreiben des Betroffenen eingegangen ist, was nicht nur unter den Verhältnissen eines Großstadtgerichts eine Überspannung der Aufklärungspflicht wäre (BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 93, 357; Göhler a.a.O.).

  • OLG Köln, 26.02.2002 - Ss 45/02

    Strafprozessordnug: rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht übermitteltes

    Da erfahrungsgemäss die Geschäftsstelle auch noch kurz vor dem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert ist, gebietet es die richterliche Fürsorgepflicht, dass der Tatrichter sich vor Erlass eines Verwerfungsurteils dort (weitergehend KK OWiG-Senge, 2. Aufl., § 74 Rn 35, wonach auf den Eingang bei Gericht abzustellen sei) erkundigt, ob eine Mitteilung vorliegt (BayObLG VRS 83, 56; Senat VRS 93, 357; OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; ( vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. § 74 Rn 31) und auch dieses Vorbringen gegebenenfalls im Urteil erörtert.
  • OLG Köln, 04.06.1999 - Ss 217/99
    Wenn konkrete Tatsachen dem Gericht bis zur Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen werden können, bleibt dem Betroffenen nur der Weg der Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung offen (BayObLG NStZ-RR 1997, 182; vgl. a. Senat VRS 93, 357 f.), auf den vorliegend jedoch kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung verzichtet worden ist (§§ 342 Abs. 3 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
  • OLG Köln, 30.07.1998 - Ss 359/98
    Bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, kann der Tatrichter nur solche Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt geworden sind oder - eventuell bei Nachfrage auf der Geschäftsstelle - hätten bekannt sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 80, 465, 466; Senatsentscheidungen VRS 93, 357; VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; Senatsentscheidung vom 11.04.1997 - Ss 90/97).
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Da erfahrungsgemäß noch kurz vor dem Hauptverhandlungstermin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des Betroffenen und/oder des Verteidigers - etwa die Anzeige einer Verhinderung oder Verspätung - eingehen, muß der Tatrichter sich vor Erlaß eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine Mitteilung vorliegt (Senatsentscheidung vom 19. April 1996 - Ss 33/96 B; vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart, Justiz 1981, 288; BayObLG VRS 83, 56).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 254/22

    Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach fernmündlicher

    Dieser Rechtsbehelf steht offen, wenn Äußerungen des Betroffenen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG mangels Kenntnis des Tatrichters keine Berücksichtigung gefunden haben, obwohl sie so rechtzeitig bei Gericht angebracht worden sind, dass sie im Rahmen einer sachgerechten Organisation hätten beachtet werden können und müssen (vgl. OLG Köln, VRS 93, 357).
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