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   OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23   

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https://dejure.org/2023,36286
OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23 (https://dejure.org/2023,36286)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2023 - 24 U 69/23 (https://dejure.org/2023,36286)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. November 2023 - 24 U 69/23 (https://dejure.org/2023,36286)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2024, 486
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. N02).

    Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.

  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig gehalten haben, würde sich dies aus strafrechtlicher Sicht als Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB darstellen, der den Fahrlässigkeitsvorwurf nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit entfallen ließe (vgl. BGH, NJW 2017, 2463 Rn. 23, 27 ff.).
  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10

    Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    Damit sind diese Feststellungen für das Berufungsverfahren nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18).
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 77/19

    Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    aa) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers dar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW-RR 2019, 170 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 269 Rn. 17; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.10.2018 - VI ZR 459/17

    Annahme von Geldern durch Abtretung der Rechte und Ansprüche der Anleger aus von

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    aa) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers dar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW-RR 2019, 170 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 269 Rn. 17; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 24 U 66/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    Anders als in dem Parallelverfahren 24 U 66/23, in dem der Senat eine faktische Geschäftsführung durch den Beklagten zu 1) angenommen hat, war die formale Geschäftsführerin R. im hier maßgeblichen Anlagezeitpunkt weder gekündigt noch liegen hier - anders als im Parallelverfahren - Anhaltspunkte dafür vor, dass sie keinerlei Tätigkeit als Geschäftsführerin mehr ausgeübt hat.
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. N02 ff.).
  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 16 U 167/10

    Sittenwidrige Täuschung der Anleger durch Ausgabe von

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
    Geschuldet ist die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Schadensereignisses (vgl. etwa OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 4915; BeckOGK/Eichelberger, BGB, 1.9.2023, § 849 Rn. 20 m.w.Nachw.).
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