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   OLG Köln, 26.01.2017 - 7 U 75/16   

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https://dejure.org/2017,6685
OLG Köln, 26.01.2017 - 7 U 75/16 (https://dejure.org/2017,6685)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.2017 - 7 U 75/16 (https://dejure.org/2017,6685)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 7 U 75/16 (https://dejure.org/2017,6685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Betreibers eines dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

  • rechtsportal.de

    BGB § 681 S. 2; BGB § 677 ; BGB § 666
    Ansprüche eines Betreibers eines dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 240/14

    Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2017 - 7 U 75/16
    Wenn also der Kläger solche von ihm danach gesammelten Verpackungen der PPK-Fraktion verwertet, so führt er eigene Geschäfte aus; denn er hat an diesen Verpackungen Alleineigentum erworben (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 240/14 - veröffentlicht in MDR 2016, 11 ff.).
  • LG Köln, 17.03.2016 - 86 O 52/15

    Kostenbeteiligung für Entsorgung von Papierabfall

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2017 - 7 U 75/16
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Köln 17.03.2016 - 86 O 52/15 - abgeändert und die Widerklage im vollen Umfang abgewiesen.
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 7 U 89/11

    Funktionelle Zuständigkeit des Kartellsenats für einen Rechtsstreit um die Höhe

    Auszug aus OLG Köln, 26.01.2017 - 7 U 75/16
    Die von Seiten der Beklagten in Hinblick auf § 87 GWB erhobene und deswegen ungeachtet § 513 Abs. 2 ZPO an sich mögliche (vgl. hierzu OLG Köln Beschluss vom 25.09.2012 - 7 U 89/11 - zitiert nach juris Rdnr. 19) Zuständigkeitsrüge geht fehl, da aus der nunmehr erstmalig behaupteten, angeblich marktbeherrschenden Stellung des Klägers wettbewerbsrechtlich zunächst nur ein Anspruch auf Abschluss des Miterfassungsvertrages folgen würde, der nicht geltend gemacht worden ist.
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