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   OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02   

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https://dejure.org/2002,8071
OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02 (https://dejure.org/2002,8071)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2002 - 14 Wx 11/02 (https://dejure.org/2002,8071)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2002 - 14 Wx 11/02 (https://dejure.org/2002,8071)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungshilfeverfahren nach dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe

  • Judicialis

    BeratHiG § 5; ; FGG § 14; ; FGG § 27 Abs. 1; ; ZPO § 121 Abs. 1; ; ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beratungshilfeverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 111/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02
    Dies ergibt sich aus dem allgemeinen - z.B. in § 547 ZPO a.F. zum Ausdruck gekommenen - Grundsatz des Verfahrensrechts der freiwilligen wie der streitigen Gerichtsbarkeit, dass ein weiteres Rechtsmittel dann statthaft ist, wenn das erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (vgl. BGHZ 119, S. 216 ff., 217 f.; BayObLGZ 1993, S. 253 ff., 255 [für den Fall des § 6 Abs. 2 BeratHiG]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, S. 411 f., 412; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, Rdn. 7 zu § 27).

    Im Beratungshilfeverfahren richtet sich der Geschäftswert nach den Kosten, die der Rechtsuchende voraussichtlich aufzubringen hätte, wenn er sich durch einen Anwalt beraten ließe (vgl. BayObLGZ 1993, S. 253 ff., 256).

  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02
    Dies ergibt sich aus dem allgemeinen - z.B. in § 547 ZPO a.F. zum Ausdruck gekommenen - Grundsatz des Verfahrensrechts der freiwilligen wie der streitigen Gerichtsbarkeit, dass ein weiteres Rechtsmittel dann statthaft ist, wenn das erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (vgl. BGHZ 119, S. 216 ff., 217 f.; BayObLGZ 1993, S. 253 ff., 255 [für den Fall des § 6 Abs. 2 BeratHiG]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, S. 411 f., 412; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, Rdn. 7 zu § 27).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.1999 - 14 Wx 30/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02
    Dies ergibt sich aus dem allgemeinen - z.B. in § 547 ZPO a.F. zum Ausdruck gekommenen - Grundsatz des Verfahrensrechts der freiwilligen wie der streitigen Gerichtsbarkeit, dass ein weiteres Rechtsmittel dann statthaft ist, wenn das erste Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (vgl. BGHZ 119, S. 216 ff., 217 f.; BayObLGZ 1993, S. 253 ff., 255 [für den Fall des § 6 Abs. 2 BeratHiG]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, S. 411 f., 412; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, Rdn. 7 zu § 27).
  • BayObLG, 09.06.1998 - 1Z BR 77/98

    Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung und Verwerfung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2002 - 14 Wx 11/02
    Nicht in Betracht kommt auch eine Beiordnung in Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit gilt, als die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann zu erfolgen hat, wenn sie von der Sache her geboten ist (BayObLG, FamRZ 1999, S. 171 f., 172, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2009 - 8 W 85/09

    Beratungshilfe: Rechtsmittel im Zusammenhang mit einem Beratungshilfeantrag

    Das Rechtsmittel des diesbezüglich beschwerdeberechtigten Antragstellers ist bereits zulässig gem. §§ 5 BerHG, 27, 29 FGG nach dem Grundsatz, dass eine weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (OLG Karlsruhe Justiz 2003, 292, m. w. N.).
  • LG Potsdam, 12.01.2009 - 13 T 74/08

    Beratungshilfe: Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Bewilligungsantrags;

    Wo vereinzelt neuere Rechtsprechung für die Begründung desselben Ergebnisses in Bezug genommen wird (s. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Fn. 46 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 292), findet sich auch dort keine Auseinandersetzung mit dem eigentlich anzusprechenden Problem.
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