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   OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19   

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OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19 (https://dejure.org/2020,27918)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2020 - 6 U 109/19 (https://dejure.org/2020,27918)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. September 2020 - 6 U 109/19 (https://dejure.org/2020,27918)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a; ZPO §§ 485 ff.
    Schadensersatzanspruch des Bestellers für Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht des Unternehmers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 BGB, § 15a InsO
    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1396
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    Insoweit muss der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen (BGHZ 171, 46 Rn. 10; BGH, NZI 2020, 167 Rn. 17, jeweils mwN).

    Anders als der Quotenschaden der Altgläubiger, der in der durch Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen (BGHZ 171, 46 Rn. 13).

    Dem Eintritt in eine Rechtsbeziehung zur insolvenzreifen Gesellschaft steht bei einem Dauerschuldverhältnis (wie einem Kontokorrentkredit) jedenfalls der Abschluss eines Verlängerungs- oder Erweiterungsvertrags im Stadium der Insolvenzverschleppung gleich, darüber hinaus aber auch die Gewährung zusätzlichen Kredits bzw. dessen Inanspruchnahme durch die Gesellschaft im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung (BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Hingegen ist Alt- und nicht Neugläubiger, wer ein nicht aufgrund der Insolvenz endendes oder kündbares Dauerschuldverhältnis vor Insolvenzreife begründet hat (etwa durch Abschluss eines Mietvertrags), für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen, weil der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Vertragsabschluss und damit für die Geld- oder Sachleistung nach Insolvenzreife ist, der Gläubiger bei Eintritt der Insolvenzreife vielmehr bereits in vertragliche Beziehungen zum Schuldner getreten war (BGH, NZI 2014, 25 Rn. 8; siehe auch BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Ist indes das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung beendet, kann es gekündigt werden oder ist eine Lösung vom Vertrag möglich, so kann die Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses darauf beruhen, dass der Gläubiger seine Leistung im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft fortsetzt, obwohl er sich bei Kenntnis der Insolvenzreife vom Vertrag gelöst hätte, so dass er als Neugläubiger zu behandeln ist (BGH, NZI 2014, 25; BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Bei der Unterscheidung zwischen Alt- und Neugläubigern geht es nämlich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um den persönlichen Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG, sondern um die Art und den Umfang des ihnen durch eine Insolvenzverschleppung entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 171, 46 Rn. 13 mwN).

    Der Bundesgerichtshof nimmt etwa auch an, dass wegen des Schutzgesetzcharakters der Insolvenzantragspflicht im Fall einer schuldhaften Insolvenzverschleppung der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass im Fall der Stellung des Insolvenzantrags etwaige Kündigungsrechte vom Gläubiger ausgeübt worden wären (BGHZ 171, 46 Rn. 14; MünchKommInsO/Klöhn, 4. Aufl., § 15a Rn. 191).

  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 113/13

    Schutzgesetzverletzung durch Verletzung der Insolvenzantragspflicht: Haftung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    In der jüngeren Rechtsprechung fasst der Bundesgerichtshof diese Grundsätze dahin zusammen, der Schutzzweck etwa des § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden erfasst, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3; NZI 2014, 25 Rn. 7) oder dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (BGH, DStR 2015, 368 Rn. 14).

    Der Schutzzweck der Norm umfasst allerdings auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (BGH, NZG 2009, 750 Rn. 19 mwN, NJW 2012, 3510 Rn. 26; DStR 2015, 368 Rn. 24).

    Indes hat der Bundesgerichtshof dazu den insoweit relevanten Gesichtspunkt des Schutzwecks der Norm dahin formuliert, dass die Insolvenzantragspflicht den Vertragspartner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch davor schützen soll, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann (BGH, NJW 2012, 3510 Rn. 26; DStR 2015, 368 Rn. 24).

    Denn der höchstrichterlich anerkannte Zweck der Insolvenzantragspflicht, den Vertragspartner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch davor zu schützen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann (BGH, NJW 2012, 3510 Rn. 26; DStR 2015, 368 Rn. 24), greift unabhängig davon, ob die mit dem Prozess verfolgte Forderung eine Alt- oder Neugläubigerforderung ist.

    Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist damit auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (vgl. nur BGH, DStR 2015, 368 Rn. 13).

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    Der Schutzzweck der Norm umfasst allerdings auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (BGH, NZG 2009, 750 Rn. 19 mwN, NJW 2012, 3510 Rn. 26; DStR 2015, 368 Rn. 24).

    Indes hat der Bundesgerichtshof dazu den insoweit relevanten Gesichtspunkt des Schutzwecks der Norm dahin formuliert, dass die Insolvenzantragspflicht den Vertragspartner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch davor schützen soll, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann (BGH, NJW 2012, 3510 Rn. 26; DStR 2015, 368 Rn. 24).

    Denn der höchstrichterlich anerkannte Zweck der Insolvenzantragspflicht, den Vertragspartner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch davor zu schützen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann (BGH, NJW 2012, 3510 Rn. 26; DStR 2015, 368 Rn. 24), greift unabhängig davon, ob die mit dem Prozess verfolgte Forderung eine Alt- oder Neugläubigerforderung ist.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof etwa bei von Neugläubigern geschlossenen Verträgen auch Rechtsverfolgungskosten als erstattungsfähig angesehen (s.o.) und auch solche Schäden als vom Schutzzweck erfasst erachtet, die durch eine fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft am Bauwerk verursacht werden und von dieser wegen fehlender Mittel nicht mehr beseitigt werden können (BGH, NJW 2012, 3510).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12

    Insolvenz des Mieters: Vermieter als Altgläubiger bei Insolvenzverschleppung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    In der jüngeren Rechtsprechung fasst der Bundesgerichtshof diese Grundsätze dahin zusammen, der Schutzzweck etwa des § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden erfasst, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3; NZI 2014, 25 Rn. 7) oder dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (BGH, DStR 2015, 368 Rn. 14).

    Hingegen ist Alt- und nicht Neugläubiger, wer ein nicht aufgrund der Insolvenz endendes oder kündbares Dauerschuldverhältnis vor Insolvenzreife begründet hat (etwa durch Abschluss eines Mietvertrags), für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen, weil der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Vertragsabschluss und damit für die Geld- oder Sachleistung nach Insolvenzreife ist, der Gläubiger bei Eintritt der Insolvenzreife vielmehr bereits in vertragliche Beziehungen zum Schuldner getreten war (BGH, NZI 2014, 25 Rn. 8; siehe auch BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Ist indes das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung beendet, kann es gekündigt werden oder ist eine Lösung vom Vertrag möglich, so kann die Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses darauf beruhen, dass der Gläubiger seine Leistung im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft fortsetzt, obwohl er sich bei Kenntnis der Insolvenzreife vom Vertrag gelöst hätte, so dass er als Neugläubiger zu behandeln ist (BGH, NZI 2014, 25; BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Entscheidend ist - was hinsichtlich der Entwertung der Forderung des Altgläubigers eben nur für die verschleppungsbedingte Verschlechterung der Quote zutrifft -, ob der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ursächlich für herbeigeführten Vermögensabfluss nach Insolvenzreife ist (siehe BGH, NZI 2014, 25 Rn. 9) und dieser Vermögensabfluss im Vertrauen auf die Solvenz herbeigeführt worden ist.

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    Letztlich gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Schaden bei eigenen selbstschädigenden Handlungen des Geschädigten bestehen bleibt, wenn die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinn einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand (BGH, NJW 2017, 1600 Rn. 11 mwN; vgl. BGHZ 193, 297 Rn. 44).

    Er fehlt, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, NJW 2017, 1600 Rn. 11 mwN).

    Maßgeblich ist nach den vorstehenden Grundsätzen, ob der Kläger - nach den bei Vornahme seiner Dispositionen zum selbständigen Beweisverfahren für ihn erkennbaren Umständen - von einer Berechtigung seines Anliegens in der Sache ausgehen und das selbständige Beweisverfahren zur Sicherung dieser angenommenen Rechte als vernünftig und zweckmäßig ansehen durfte (siehe BGH, NJW 2017, 1600 Rn. 13).

  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 53/18

    Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Insolvenzverschleppung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    Grundlage des Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schutzgesetz der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (vgl. nur BGH, NZI 2020, 167 Rn. 15 mwN; BGHZ 126, 181 mwN [zu § 64 GmbHG aF]).

    Insoweit muss der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen (BGHZ 171, 46 Rn. 10; BGH, NZI 2020, 167 Rn. 17, jeweils mwN).

    Diesen zeitlichen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof für einen Zeitraum von neun Monaten bis zu einem Jahr seit der festgestellten Insolvenzreife als gegeben angesehen (vgl. BGH, NZI 2020, 167 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    Grundlage des Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schutzgesetz der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO (vgl. nur BGH, NZI 2020, 167 Rn. 15 mwN; BGHZ 126, 181 mwN [zu § 64 GmbHG aF]).

    Das für die Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB erforderliche Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet (BGHZ 126, 181, 200; BGH, NZG 2012, 464 Rn. 25).

    Neugläubiger sollen davor geschützt werden, mit einer insolventen GmbH in Geschäftsbeziehungen zu treten und ihr, zum Beispiel durch eine Vorleistung, Kredit zu gewähren (vgl. BGHZ 126, 181, 194; 164, 50, 60).

  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 211/07

    Zum Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    In der jüngeren Rechtsprechung fasst der Bundesgerichtshof diese Grundsätze dahin zusammen, der Schutzzweck etwa des § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden erfasst, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3; NZI 2014, 25 Rn. 7) oder dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (BGH, DStR 2015, 368 Rn. 14).

    Deliktsrechtliche Gläubiger sind keine Neugläubiger in diesem Sinn (vgl. nur BGHZ 164, 50, 60); entsprechendes gilt für Gläubiger gesetzlicher Ansprüche, die keinen Bezug zu Vorleistungen des Gläubigers haben (vgl. BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3 zum Anspruch nach §§ 3, 4 EFZG).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    Neugläubiger sollen davor geschützt werden, mit einer insolventen GmbH in Geschäftsbeziehungen zu treten und ihr, zum Beispiel durch eine Vorleistung, Kredit zu gewähren (vgl. BGHZ 126, 181, 194; 164, 50, 60).

    Deliktsrechtliche Gläubiger sind keine Neugläubiger in diesem Sinn (vgl. nur BGHZ 164, 50, 60); entsprechendes gilt für Gläubiger gesetzlicher Ansprüche, die keinen Bezug zu Vorleistungen des Gläubigers haben (vgl. BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3 zum Anspruch nach §§ 3, 4 EFZG).

  • LG Bonn, 17.04.1998 - 3 O 403/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19
    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist außerdem mangels "Vertrauenstatbestand" ein Anspruch eines Bereicherungsgläubigers auf Ersatz des negativen Interesses in einem Fall verneint worden, in dem der Gläubiger nach Insolvenzreife Überweisungen versehentlich an den Schuldner geleistet hatte (LG Bonn, ZIP 1998, 923; allgemein für die Einbeziehung gesetzlicher Gläubiger hingegen etwa MünchKommInsO/Klöhn, 4. Aufl., § 15a Rn. 209 ff; Michalski/Nerlich, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 64 Rn. 60, jeweils mwN zum Streitstand).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

  • OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 188/98

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil; Haftungsbeschränkung bei der GmbH;

  • LAG Hamm, 19.06.1997 - 16 Sa 2063/96

    Durchgriffshaftung gegenüber einen Kommanditisten und zwei Gesellschaftern wegen

  • BGH, 11.12.2003 - VII ZB 14/03

    Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Insolvenz einer Partei

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 119/10

    Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH: Nachweis der

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

  • BGH, 27.07.2021 - II ZR 164/20

    BGB § 826 a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als

    Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, ZIP 2021, 1396) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
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