Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes; Klagebeschränkung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechte des Nachbarn bei Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines rechtmäßig errichteten Gebäudes
- rabüro.de
Zum nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch bei Beschädigung von Abwasserleitung durch Setzungen des benachbarten Gebäudes
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 242; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 264 Abs. 2 Nr. 2
Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes - Justiz Baden-Württemberg
§ 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 264 Abs 2 Nr 2 ZPO
Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes: Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des Grundstücksnachbarn; Beschränkung der Beseitigungsklage auf eine Feststellung der Pflicht des Gebäudeeigentümers auf die Duldung der Leitung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes; Klagebeschränkung
- rechtsportal.de
Rechte des Nachbarn bei Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines rechtmäßig errichteten Gebäudes
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Leitung durch Gebäudesetzungen beschädigt: Nachbar hat keine Ansprüche!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Haftung eines Grundstückseigentümers für Setzungen eines rechtmäßig errichteten Gebäudes
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 12.08.2014 - ME 4 O 215/13
- OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Papierfundstellen
- VersR 2017, 434
- BauR 2016, 1975
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03
Pflichtenstellung des Eigentümers eines Baumes gegenüber dem Grundstücksnachbarn
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Die Abwasserleitung ist auch nicht etwa durch eingedrungene Wurzeln beschädigt worden, für welche die Beklagten unter Umständen als Grundstückseigentümer verantwortlich wären (vgl. dazu die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2004, 603). - BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11
Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Es kann dahinstehen, ob die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Abwasserleitung im Eigentum der Kläger steht oder im Eigentum der Beklagten (vgl. einerseits BGH, NJW 1968, 2331 und andererseits BGH, NJW-RR 2013, 652). - BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02
Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Der Bundesgerichtshof hat - in einem Ausnahmefall - aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lediglich bei einem ähnlichen Entwässerungsproblem eine Duldungspflicht hinsichtlich der einem anderen Grundstück dienenden Entwässerungsleitung angenommen (vgl. BGH, NJW 2003, 1392).
- BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs, …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2011, 739). - OLG Karlsruhe, 24.03.2010 - 6 U 20/09
Nachbarrecht Baden-Württemberg: Anspruch auf Unterlassung der Ableitung von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Maßgeblich für das Notleitungsrecht dürften wohl grundsätzlich die Verhältnisse im Jahr 1977 gewesen sein (vgl. OLG Karlsruhe - 6. Zivilsenat -, Justiz 2010, 264). - BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14
Es kann dahinstehen, ob die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Abwasserleitung im Eigentum der Kläger steht oder im Eigentum der Beklagten (vgl. einerseits BGH, NJW 1968, 2331 und andererseits BGH, NJW-RR 2013, 652).