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   OLG Karlsruhe, 24.08.2010 - 19 U 27/10   

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https://dejure.org/2010,10849
OLG Karlsruhe, 24.08.2010 - 19 U 27/10 (https://dejure.org/2010,10849)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.08.2010 - 19 U 27/10 (https://dejure.org/2010,10849)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. August 2010 - 19 U 27/10 (https://dejure.org/2010,10849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit eines Ausbildungsverhältnisses nur zum Ende des jeweiligen Studienjahres

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Beschränkung der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses auf das Ende des jeweiligen Studienjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsfrist bei Direktunterrichtsverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 410
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2010 - 19 U 27/10
    Ein dauerndes Dienstverhältnis ist hierbei nicht nur ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes, sondern auch ein befristetes, sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist (vgl. BGHZ 120, 108).

    So ist § 5 Fernunterrichtsschutzgesetz, der dem Teilnehmer eines Fernunterrichtsvertrages ohne Angaben von Gründen nach Ablauf des ersten Vertragshalbjahres unabdingbar das jederzeitige Recht zur Vertragskündigung mit einer Frist von 3 Monaten einräumt, auf Direktunterrichtsverträge der vorliegenden Art weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGHZ 120, 108; BGHZ 90, 280).

    Auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 621 BGB scheidet als Angemessenheitsmaßstab des dispositiven Rechts aus, da die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (BGHZ 120, 108).

    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280; BGHZ 120, 108).

    Das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, ist im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert (BGHZ 120, 108).

  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2010 - 19 U 27/10
    Dies ist hier bei dem auf 3 Jahre angelegten Ausbildungsvertrag, bei welchem die Studiengebühren in halbjährlichen, von vorne herein festgelegten Beträgen zu entrichten sind, der Fall (BGH a.a.O.; BGHZ 90, 280; BGH NJW 1985, 2585).

    So ist § 5 Fernunterrichtsschutzgesetz, der dem Teilnehmer eines Fernunterrichtsvertrages ohne Angaben von Gründen nach Ablauf des ersten Vertragshalbjahres unabdingbar das jederzeitige Recht zur Vertragskündigung mit einer Frist von 3 Monaten einräumt, auf Direktunterrichtsverträge der vorliegenden Art weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGHZ 120, 108; BGHZ 90, 280).

    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280; BGHZ 120, 108).

  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2010 - 19 U 27/10
    a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 die Studienjahresabschlussprüfung nicht bestanden und das Klassenziel nicht erreicht hat, der eigenen Risikosphäre der Beklagten Ziff. 1 zuzuordnen ist und diese deshalb nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2585).

    Dies ist hier bei dem auf 3 Jahre angelegten Ausbildungsvertrag, bei welchem die Studiengebühren in halbjährlichen, von vorne herein festgelegten Beträgen zu entrichten sind, der Fall (BGH a.a.O.; BGHZ 90, 280; BGH NJW 1985, 2585).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.2010 - 19 U 27/10
    Es liegt damit eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wobei zu fragen ist, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 90, 69; BGH a.a.O.).
  • OLG Dresden, 28.06.2019 - 2 U 273/19

    Wirksamkeit von AGB eines privaten Anbieters von Studiengängen im Bereich Design

    Nicht tragbar wäre es, wenn der Studierende trotz Nicht- oder Schlechtbestehens der Prüfung und Erkennen, dass er nicht die richtige Berufswahl getroffen hat, ggf. das Ausbildungsjahr wiederholen oder jedenfalls ein weiteres Jahr in der Ausbildung verbleiben müsste und erst anschließend einen anderen Beruf ergreifen könnte oder zwar die Entscheidung sofort treffen und umsetzen, aber gleichwohl die vollen Kursgebühren für ein weiteres Jahr gegebenenfalls parallel zu den Kosten einer neuen Ausbildung zahlen müsste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.08.2010 -Az. 19 U 27/10 -, Rn. 22).
  • LG Köln, 11.08.2022 - 16 O 74/22

    Kündigung eines Studiumsvertrages durch die Hochschule

    Bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Studienvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2010 - 19 U 27/10 -, Rn. 10, juris).

    Auf die Frage, ob der Studienvertrag durch "Exmatrikulation" bzw. Kündigung seitens der Beklagten beendet wurde, findet das BGB Anwendung, bei der Frage einer wirksamen fristlosen Kündigung somit § 626 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2010 - 19 U 27/10 -,juris).

    Dies ist hier bei dem auf drei Jahre angelegten Ausbildungsvertrag, bei welchem die Studiengebühren zu bestimmten Zeitpunkten und zu von vorne herein festgelegten Beträgen zu entrichten sind, der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2010 - 19 U 27/10 -, Rn. 14, juris).

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