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   OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14   

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https://dejure.org/2014,2163
OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14 (https://dejure.org/2014,2163)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.02.2014 - 13 WF 83/14 (https://dejure.org/2014,2163)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 13 WF 83/14 (https://dejure.org/2014,2163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1629 Abs 3 S 1 BGB, § 120 FamFG, § 727 ZPO, § 731 ZPO, § 733 ZPO
    Erteilung einer weiterer vollstreckbaren Ausfertigung eines in Verfahrensstandschaft erwirkten Kindesunterhaltstitels: Erfordernis der Titelumschreibung bei Betreiben der Zwangsvollstreckung durch das volljährige Kind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung von Kindesunterhalt durch das inzwischen volljährig gewordene Kind aus einem von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkten Unterhaltstitel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 120; ZPO § 727; ZPO § 731
    Vollstreckung von Kindesunterhalt durch das inzwischen volljährig gewordene Kind aus einem von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkten Unterhaltstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsberechtigtes Kind kann vollstreckbare Ausfertigung eines Kindesunterhaltstitels zu beantragen haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltsberechtigtes Kind kann vollstreckbare Ausfertigung eines Kindesunterhaltstitels zu beantragen haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 596
  • FamRZ 2014, 1657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 27.03.2000 - 7 WF 132/00

    Unterhaltsvollstreckung durch Kind - Rechtsnachfolgeklausel - Doppelvollstreckung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14
    Um aus dem Urteil vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04 - Amtsgericht Lahnstein) vollstrecken zu können, muss die Antragstellerin hier somit eine vollstreckbare Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin (§ 727 ZPO) beantragen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 1590).
  • OLG Frankfurt, 25.02.1987 - 20 W 27/87

    Schutzvorschrift für Schuldner; Mehrfache Zwangsvollstreckung; Derselbe Titel

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14
    Ob ein solcher Antrag zusätzlich voraussetzt, dass zugleich der auf den Rechtsvorgänger lautende vollstreckbare Titel zurückgegeben oder aber dargetan wird, dass die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung - bspw. infolge Verlusts - nicht mehr zur Vollstreckung verwendet werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) oder der Schuldner nur nach § 733 Abs. 2, 3 ZPO zu schützen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 965 und OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 126) kann hier dahinstehen.
  • OLG Hamm, 22.10.1990 - 10 WF 424/90
    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14
    Ob ein solcher Antrag zusätzlich voraussetzt, dass zugleich der auf den Rechtsvorgänger lautende vollstreckbare Titel zurückgegeben oder aber dargetan wird, dass die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung - bspw. infolge Verlusts - nicht mehr zur Vollstreckung verwendet werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) oder der Schuldner nur nach § 733 Abs. 2, 3 ZPO zu schützen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 965 und OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 126) kann hier dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 19.10.1989 - 8 WF 79/89

    Frage, ob zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung die erste

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14
    Ob ein solcher Antrag zusätzlich voraussetzt, dass zugleich der auf den Rechtsvorgänger lautende vollstreckbare Titel zurückgegeben oder aber dargetan wird, dass die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung - bspw. infolge Verlusts - nicht mehr zur Vollstreckung verwendet werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) oder der Schuldner nur nach § 733 Abs. 2, 3 ZPO zu schützen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 965 und OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 126) kann hier dahinstehen.
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse:

    So entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN) erwirkt hat, nach § 120 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann, wenn die Verfahrensstandschaft - etwa durch Volljährigkeit des Kindes - endet (vgl. OLG Koblenz JAmt 2014, 228, 229; OLG Bamberg FamRZ 2002, 553, 554; OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 96; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1629 BGB Rn. 13; MünchKommZPO/Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 727 Rn. 12a).
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