Rechtsprechung
OLG München, 04.11.2016 - 10 U 2408/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich; Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw bei winterlichen Witterungsverhältnissen; Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden
- rewis.io
Zum anwendbaren Recht nach der Rom II-VO bei einem Verkehrsunfall in Österreich
- ra.de
- kanzlei-kotz.de
Verkehrsunfall in Österreich - Anwendbarkeit von deutschem Recht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich; Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw bei winterlichen Witterungsverhältnissen; Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden
- rechtsportal.de
Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Maßgebliches Recht bei Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich
Verfahrensgang
- LG München I, 12.05.2016 - 19 O 10058/14
- OLG München, 04.11.2016 - 10 U 2408/16
Papierfundstellen
- NZV 2017, 53
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
Auszug aus OLG München, 04.11.2016 - 10 U 2408/16
- Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Erstgericht zwar gem. § 249 II 2 BGB zu Recht nur den Netto-Wiederbeschaffungswert angesetzt, weil nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau die Ersatzbeschaffung getätigt hat und dem Kläger mithin insoweit keine Kosten entstanden sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2015, Az.: VI ZR 91/04, NJW 2005, 2220). - OLG Jena, 13.05.2009 - 7 U 711/08
Umsatzsteuer auf Restwert der beschädigten Sache bei Schadensberechnung auf …
Auszug aus OLG München, 04.11.2016 - 10 U 2408/16
- Das Erstgericht hätte nun aber nicht den Netto-Restwert, sondern den Brutto-Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen müssen, d. h. nicht nur 15.445,38 EUR, sondern 18.380,00 EUR, weil der Netto-Restwert nur dann in die Schadensberechnung einzustellen ist, wenn bei einer Veräußerung Umsatzsteuer entrichtet werden muss, was bei dem Kläger als Privatperson nicht der Fall ist (vgl. auch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 13.05.2009, Az.: 7 U 711/08, juris).
- OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18
(Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit …
Denn losgelöst von dem gemäß Art. 4 Rom II-VO anzuwendenden Recht (Deliktsstatut) sind bei der Beurteilung eines schädigenden Verhaltens gemäß Art. 17 Rom II-VO stets diejenigen Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die am Ort und zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind (vgl. etwa OLG München Urteil vom 04.11.2016 - 10 U 2408/16 - juris).