Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.
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Rechtsprechung zu Art. 17 Rom-II-VO
17 Entscheidungen zu Art. 17 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- LG Köln, 26.06.2025 - 36 O 325/23
Linksabbiegen und Überholen in Österreich
- OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18
Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17
NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
- OLG München, 08.08.2025 - 36 U 4020/24
- OLG Stuttgart, 08.05.2025 - 24 U 2387/22
Berechnung des Nutzungsersatzes bei Wohnmobil
- BGH, 23.12.2024 - VIa ZR 598/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger ...
- OLG München, 15.12.2017 - 10 U 2443/17
Verkehrsunfall - Zurückverweisung wegen erheblich mangelhafter Beweiserhebung und ...
- OLG München, 04.11.2016 - 10 U 2408/16
Zum anwendbaren Recht nach der Rom II-VO bei einem Verkehrsunfall in Österreich
- LG Bonn, 17.10.2019 - 18 O 338/16
Zur Haftungsverteilung bei Flugunfall zwischen Hängegleiter (Drachen) und ...