Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.
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Rechtsprechung zu Art. 20 Rom-II-VO
12 Entscheidungen zu Art. 20 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- AG Mettmann, 01.10.2019 - 25 C 77/19
Verkehrsunfall - Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses
- OLG Karlsruhe, 20.08.2021 - 12 U 155/21
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zweier ausländischer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-359/14
ERGO Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Bestimmung des ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.01.2016 - C-359/14
ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 21.01.2016 - C-359/14
- OLG Bamberg, 22.10.2019 - 5 U 40/19
Deckungsumfang für tschechischen Schwertransporter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen ...
- BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19
- OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Dasselbe Recht für dasselbe ...
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
Verkehrsunfall im Inland: Anwendbares Recht für eine Regressklage gegen einen ...
- LG Bamberg, 14.05.2020 - 3 S 16/20
Schadensersatz, Haftpflichtversicherung, Haftung, Rechtsfehler, Anspruch, ...
- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 225/13
Ansprüche wegen Verletzung mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine ...