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Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Rom II
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Art. 20
Mehrfache Haftung

Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.

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Rechtsprechung zu Art. 20 Rom-II-VO

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