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Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   
Gliederung
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Art. 21
Form

Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

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Rechtsprechung zu Art. 21 Rom-II-VO

2 Entscheidungen zu Art. 21 Rom-II-VO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 21 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:

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