(1) Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii").
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
| a) | außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten; | |
| b) | außervertragliche Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht; | |
| c) | außervertragliche Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen; | |
| d) | außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen; | |
| e) | außervertragliche Schuldverhältnisse aus den Beziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines durch Rechtsgeschäft errichteten "Trusts"; | |
| f) | außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus Schäden durch Kernenergie ergeben; | |
| g) | außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung. |
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren.
(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks.
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Rechtsprechung zu Art. 1 Rom-II-VO
114 Entscheidungen zu Art. 1 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 227/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; ...
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26
- EuGH, 24.09.2026 - C-176/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-176/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-176/25
- OLG München, 12.08.2026 - 7 U 472/22
Auskunftsanspruch, faktischer Geschäftsführer, internationale Zuständigkeit, ...
- OLG Braunschweig, 30.06.2026 - 4 U 215/26
Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines ...
- EuGH, 15.01.2026 - C-77/24
- BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20
Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts; ...