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   OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16   

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https://dejure.org/2016,24403
OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16 (https://dejure.org/2016,24403)
OLG München, Entscheidung vom 11.08.2016 - 34 Sch 17/16 (https://dejure.org/2016,24403)
OLG München, Entscheidung vom 11. August 2016 - 34 Sch 17/16 (https://dejure.org/2016,24403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung eines die Verpflichtung der Erstattung ungedeckter Kosten an das Schiedsgericht aussprechenden Schiedsspruchs

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs bei Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines die Verpflichtung der Erstattung ungedeckter Kosten an das Schiedsgericht aussprechenden Schiedsspruchs

  • rechtsportal.de

    Vollstreckbarerklärung eines die Verpflichtung der Erstattung ungedeckter Kosten an das Schiedsgericht aussprechenden Schiedsspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10

    streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Denn nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 193, 38 Rn. 10; Senat vom 21.6.2012, 34 Sch 4/12 = SchiedsVZ 2013, 287/288) wird nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. § 1055 ZPO), nicht hingegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien (BGH a. a. O.).

    Mag auch der Schiedsspruch insoweit ein Richten in eigener Angelegenheit und somit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) beinhalten (vgl. BGH WM 1977, 319/320 f.; siehe auch BGHZ 193, 38 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; Übersicht bei Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1886 ff.), so "infiziert" der unzulässige Teil nicht die Anordnung der Kostenerstattung im Übrigen.

  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05

    Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Schiedssprüche sind zwar nicht nur insoweit für vollstreckbar zu erklären, als sie (für die Partei) einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278).

    b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind, was die Entscheidung zur Hauptsache (Ziffer 1) und die Kostengrundentscheidung (Ziffer 2 Satz 1; siehe dazu BGH SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 13) angeht, weder vorgetragen noch ersichtlich.

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07

    Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH SchiedsVZ 2009, 176/178 Rn. 30; bereits RGZ 46, 419; siehe auch OLG Dresden vom 20.10.2010, 11 Sch 4/09 juris, für überschießende Vertragsstrafe; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5) lassen sich Aufhebung wie Vollstreckbarerklärung auf selbstständige Teile des Schiedsspruchs beschränken.
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZR 80/85

    Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Vielmehr dient die (umfassende) Vollstreckbarerklärung (auch) dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (BGH a. a. O.; zum alten Recht BGHZ 99, 143/148).
  • OLG München, 23.02.2007 - 34 Sch 31/06

    Unbedenkliche Vollstreckbarerklärung einer Kostenerstattungsanordnung zur

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Dem Hauptsachebetrag hinzuzurechnen ist auch der zugleich durch den Schiedsspruch zuerkannte Kostenbetrag (vgl. Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06 juris).
  • BGH, 25.11.1976 - III ZR 112/74

    Festsetzung der Vergütung für Mitglieder von Schiedsgerichtsverfahren -

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Mag auch der Schiedsspruch insoweit ein Richten in eigener Angelegenheit und somit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) beinhalten (vgl. BGH WM 1977, 319/320 f.; siehe auch BGHZ 193, 38 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; Übersicht bei Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1886 ff.), so "infiziert" der unzulässige Teil nicht die Anordnung der Kostenerstattung im Übrigen.
  • OLG Dresden, 20.10.2010 - 11 Sch 4/09

    Vertragsstrafe; Verzugszins; ausländischer Schiedsspruch; Vollstreckbarerklärung

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH SchiedsVZ 2009, 176/178 Rn. 30; bereits RGZ 46, 419; siehe auch OLG Dresden vom 20.10.2010, 11 Sch 4/09 juris, für überschießende Vertragsstrafe; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5) lassen sich Aufhebung wie Vollstreckbarerklärung auf selbstständige Teile des Schiedsspruchs beschränken.
  • OLG München, 21.06.2012 - 34 Sch 4/12

    Internationale Schiedsverfahren: Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Denn nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 193, 38 Rn. 10; Senat vom 21.6.2012, 34 Sch 4/12 = SchiedsVZ 2013, 287/288) wird nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. § 1055 ZPO), nicht hingegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien (BGH a. a. O.).
  • RG, 21.09.1900 - VII 152/00

    Schiedsspruch. ; Vollstreckungsurteil.

    Auszug aus OLG München, 11.08.2016 - 34 Sch 17/16
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH SchiedsVZ 2009, 176/178 Rn. 30; bereits RGZ 46, 419; siehe auch OLG Dresden vom 20.10.2010, 11 Sch 4/09 juris, für überschießende Vertragsstrafe; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5) lassen sich Aufhebung wie Vollstreckbarerklärung auf selbstständige Teile des Schiedsspruchs beschränken.
  • BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    Vielmehr betrifft der Schiedsspruch nur die Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin den von ihr geleisteten Vorschuss auf das Schiedsrichterhonorar (abzüglich eines überzahlten Betrags) zu erstatten, ohne dass damit die maßgebliche Höhe der Schiedsrichtervergütung bereits verbindlich festgestellt und ein Ausgleich weiterer Überzahlungen ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 19 f. und 23; BGHZ 193, 38 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 11. August 2016, 34 Sch 17/16, juris Rn. 16; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1057 Rn. 12; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1057 Rn. 11.1).
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