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   OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23 e   

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OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23 e (https://dejure.org/2024,6660)
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2024 - 14 U 1665/23 e (https://dejure.org/2024,6660)
OLG München, Entscheidung vom 15. Februar 2024 - 14 U 1665/23 e (https://dejure.org/2024,6660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Unternehmerisches Ermessen, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Geheimhaltungsbedürftigkeit, Versicherungsschein, Auskunftsanspruch, Leistungsfreiheit, ...

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Das mit dem Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 4) der klägerischen Anträge erster Instanz verbundene Rechtsschutzbegehren war als Teil einer Stufenklage unzulässig, nach Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung zwar zulässig (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 23), in der Sache aber nicht begründet.

    Der eingeklagte Auskunftsanspruch bestand nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 42; so bereits Senat, BeckRS 2021, 40311).

    Der Versicherungsschein soll den Versicherungsnehmer über die wesentlichen Inhalte des abgeschlossenen Vertrages informieren, Beweis dafür erbringen und seinen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen legitimieren, Leistungen des Versicherers zu empfangen (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 42; Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., Rn. 1 zu § 3).

    § 3 Abs. 3 VVG dient nicht dazu, den Versicherer zu verpflichten, dem Versicherungsnehmer frühere überholte Versicherungsscheine bzw. Nachträge neu auszustellen, damit dieser ermitteln kann, ob in der Vergangenheit liegende Beitragserhöhungen formell und materiell rechtmäßig gewesen sind (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 42).

    Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergab sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DSGVO (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 45 ff.; Senat, BeckRS 2021, 40311).

    Personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind nach dem weiten Verständnis von EuGH und BGH solche Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind (EUGH VersR 2023, 1176; BGH r+s 2021, 525 Rn. 22; BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 47).

    Zugleich sind die Mitteilungsunterlagen nicht in ihrer Gesamtheit als personenbezogene Daten einzuordnen (anders als Schreiben der betroffenen Person), sondern nur, soweit sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien beinhalten (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 48f.).

    Es kommt hinzu, dass der Kläger mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt (offengelassen von BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 56 m.w.N.), was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots (vgl. nur EuGH IStR 2019, 266 Rn. 76, Rn. 81) zuwiderläuft.

    Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 30 m.w.N.).

    Auch aus § 810 BGB folgte kein Auskunftsanspruch (so auch BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 44).

    Gleiches gilt für die mittlerweile höchstrichterlich geklärte (BGH BeckRS 2023, 26057) Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Auskunft gegen seine Versicherung hat.

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs unterliegt die Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung trotz der Zustimmung des Treuhänders der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (vgl. BVerfG, NVersZ 2000, 132; BGH NJW 2004, 2679).

    Materielle Fehler einer Beitragsanpassung führen - jedenfalls bei fehlerhafter Berechnung des Anpassungsfaktors (s.u. für Fälle fehlerhafter Limitierung) - nicht zwingend zu einer Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassung; die Klage eines Versicherungsnehmers hat vielmehr nur dann (ggf. teilweise) Erfolg, wenn er eine zu hohe Prämie gezahlt hat (vgl. BGH NJW 2004, 2679: "Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken.").

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2004, 2679; BGH NJW-RR 2016, 606: "In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen") wird überwiegend (zweifelnd wohl OLG Schleswig BeckRS 2023, 2997 Rn. 124) so verstanden, dass der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung insgesamt (d.h. einschließlich der Limitierungsmittelvergabe) trägt.

    Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH NJW 2004, 2679), sie unterliegt insoweit der zivilgerichtlichen Kontrolle (s.o.).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich aber im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die - mit Ausnahme der nach § 12 a III VAG aF bzw. (seit 1.1.2016) nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte (BGH NJW 2019, 919 unter Hinweis auf das Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drs. 13/4945, 40).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob auch bei der Prüfung der Vergabe der Limitierungsmittel nur solche (schriftlichen) Unterlagen zugrunde gelegt werden dürfen, die dem Treuhänder zur Verfügung standen (so KG BeckRS 2022, 11629 Rn. 40, 79 f. unter Hinweis auf BGH NJW 2019, 919 Rn. 54).

  • KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Eine Anpassung der Prämie kommt hier nicht in Betracht, weil das Gericht die Ermessensentscheidung des Versicherers durch eine eigene ersetzen und einen (Limitierungs-) Betrag "aus der Luft greifen müsste" (KG BeckRS 2022, 11629).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob auch bei der Prüfung der Vergabe der Limitierungsmittel nur solche (schriftlichen) Unterlagen zugrunde gelegt werden dürfen, die dem Treuhänder zur Verfügung standen (so KG BeckRS 2022, 11629 Rn. 40, 79 f. unter Hinweis auf BGH NJW 2019, 919 Rn. 54).

  • OLG München, 24.11.2021 - 14 U 6205/21

    Auskunftsklage wegen behauptet unwirksamer Prämienanpassungen

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Der eingeklagte Auskunftsanspruch bestand nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 42; so bereits Senat, BeckRS 2021, 40311).

    Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergab sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DSGVO (BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 45 ff.; Senat, BeckRS 2021, 40311).

  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 16 U 139/19

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung insbesondere im Hinblick

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2004, 2679; BGH NJW-RR 2016, 606: "In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen") wird überwiegend (zweifelnd wohl OLG Schleswig BeckRS 2023, 2997 Rn. 124) so verstanden, dass der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung insgesamt (d.h. einschließlich der Limitierungsmittelvergabe) trägt.

    Zum anderen ist darauf zu achten, "dass einzelne Versicherte oder einzelne Gruppen von Versichertem gegenüber dem Kollektiv [nicht] willkürlich benachteiligt oder bevorzugt werden" (vgl. hierzu unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungshistorie OLG Schleswig BeckRS 2023, 2997, Rz. 80).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind nach dem weiten Verständnis von EuGH und BGH solche Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind (EUGH VersR 2023, 1176; BGH r+s 2021, 525 Rn. 22; BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 47).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Es kommt hinzu, dass der Kläger mit seiner Auskunftsklage datenschutzfremde Zwecke verfolgt (offengelassen von BGH BeckRS 2023, 26057 Rn. 56 m.w.N.), was dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots (vgl. nur EuGH IStR 2019, 266 Rn. 76, Rn. 81) zuwiderläuft.
  • OLG Nürnberg, 18.09.2023 - 8 U 810/23

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Äußert sich der Versicherungsnehmer nicht, ist eine Beweisaufnahme - allgemeinen prozessualen Regeln folgend - entbehrlich (so bereits OLG Nürnberg r+s 2023, 963).
  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23
    Weil diese Annahme jedenfalls in Bezug auf die Beitragsanpassungen zum 01.04.2017, 01.04.2019 und 01.04.2021 falsch ist (dazu sogleich, 2.), heilte das Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2021 (Anlage B 21), wie vom Landgericht angenommen, zum 01.03.2021 die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.04.2017 (s.u., 1.) und bewirkte damit eine Überholung hinsichtlich aller früheren unwirksamen Beitragsanpassungen (BGH NJW 2021, 378 Rn. 55), womit es auf deren materielle (Un-) Wirksamkeit für die Entscheidung nicht ankommt.
  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

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